Aufenthaltserlaubnis bei Wechsel des Aufenthaltszwecks - Vergünstigung für bestimmte Staaten

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Der Aufenthalt und die Einreise nach Deutschland sind nach dem Aufenthaltsgesetz an Aufenthaltszwecke gebunden. Diese können z.B. sein: Familienzusammenführung, unselbstständige oder selbständige Arbeit, Studium, Au-Pair- oder Praktikaaufenthalte etc.

Ein Wechsel des Aufenthaltszwecks und die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltserlaubnis aus dem Inland ist nach § 5 Abs. 2 Satz Aufenthaltsgesetz nur in Ausnahmefällen möglich. Nach § 41 Aufenthaltsverordnung gelten für Angehörige bestimmter Staaten allerdings besondere Vergünstigen. So können Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, Süd-Korea (Republik Korea), Neuseeland und USA auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumsfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann sodann im Bundesgebiet eingeholt werden. Demnach ist auch ein Wechsel des Aufenthaltszwecks aus dem Inland heraus möglich.

In einem hier vertretenen Fall wechselte eine südkoreanische Tanz-Studentin, die an einer Hochschule eingeschrieben war, an eine private Tanzschule, die als Berufsfachschule staatlich anerkannt war. Dieser Wechsel stellte auch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks i.S.d. § 16 Aufenthaltsgesetz dar (von Studium zum Schulbesuch). Im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, in dem es u.a. um die Frage ging, ob die Mandantin bislang ein ordnungsgemäßes Studium betrieben hatte und ob eine Abschiebungsverfügung  gegen sie Bestand haben sollte, genehmigte die beklagte Ausländerbehörde den Wechsel im Rahmen eines Vergleichs.

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