Nach §18a AufenthG besteht nunmehr die Möglichkeit für qualifizierte geduldete Personen eine Aufenthalterlaubnis zur Ausübung einer ihrer beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung zu erhalten.
Voraussetzung hierfür ist, dass
- die Bundesagentur für Arbeit der konkreten Beschäftigung des geduldeten Ausländers zustimmt
- der geduldete Ausländer in Deutschland eine qualifizierte Ausbildung oder ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder
- der geduldete Ausländer einen anerkannten ausländischen Hochschulabschluss besitzt und seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen in Deutschland eine diesem Abschluss angemessene Beschäftigung ausübt oder
- als im Ausland ausgebildete Fachkraft seit mindestens drei Jahren ununterbrochen eine solche Beschäftigung ausübt, wenn diese Beschäftigung eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt und innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nach §18a AufentG ausreichend ist den Lebensunterhalt für sich und alle Familien- und Haushaltsangehörigen zu sichern
In allen vorbezeichneten Fällen dürfen darüber hinaus in der Person des geduldeten Ausländers keine der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen. Dies bedeutet insbesondere, dass der entsprechende Ausländer nicht wegen einer schwerwiegenden Straftat verurteilt wurde.
Der geduldete Ausländer hat seine erworbenen Qualifikationen, sowie seine in Deutschland aufgenommene Tätigkeit, die diesen Qualifikationen entspricht durch entsprechende Urkunden, Arbeitgeberbestätigungen, etc. nachzuweisen.
Des Weiteren gelten die im Ausländerrecht üblichen Anforderungen, wie z.B. ausreichender Wohnraum, ausreichendes Einkommen, sowie Nachweis über ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache etc.
Die zuständige Ausländerbehörde kann darüber hinaus im Einzelfall auch die Vorlage zusätzlicher Nachweise für erforderlich halten.
Rechtsanwalt Kogler, München
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