Aufenthaltserlaubnis wegen Selbständigkeit

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Das Aufenthaltsrecht wurde grundlegend geändert zugunsten von Ausländern, die sich in Deutschland selbstständig machen wollen. Die zuvor geregelte Mindestgrenze in Höhe von 250.000 € für die Investition und die Voraussetzung, mindestens 5 Arbeitsplätze zu schaffen, wurden gestrichen.

Folgende Schritte sind zur Erlangung des Aufenthaltstitels wegen Selbständigkeit erforderlich:

  • Beantragung eines nationalen Visums bei der Deutschen Botschaft zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Herkunftsland vor der Einreise,
  • Einreise nach Deutschland,
  • Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG durch persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde.
  • Bei der Ausländerbehörde sind folgende Unterlagen abzugeben:
  1. Gültiger Nationalpass und biometrisches Passbild,
  2. Nachweis des Krankenversicherungsschutzes,
  3. notarieller Gesellschaftsvertrag,
  4. ab einem Alter von 45 Jahren: der Nachweis über die Einzahlung in eine gesetzliche oder private Rentenversicherung,
  5. Mietvertrag.
  6. Meldung beim Einwohnermeldeamt (Sitz der Gesellschaft),
  7. Erstellung des Gesellschaftsvertrags und notarielle Beurkundung nebst Erstellung der Gründungsurkunde und der Gesellschafterliste,
  8. ggf. notarielle Beglaubigung einer Gründungsvollmacht für einen Rechtsanwalt oder Dritten zur Vornahme von Gründungshandlungen,
  9. Anbringung des GmbH-Firmenschildes an der Klingel am Sitz der Gesellschaft,
  10. Anmeldung bei der Industrie- und Handelskammer am Sitz der Gesellschaft,
  11. Kontoeröffnung mit Einzahlung der Stammeinlage von mind. 12.500 € auf ein Geschäftskonto,
  12. Handelsregisteranmeldung durch Belehrung und persönliche Abgabe der Versicherungen gegenüber dem Notar.
  • Sodann wird die Industrie und Handelskammer um Stellungnahme zu der Geschäftsidee durch die Ausländerbehörde gebeten.
  • Wirtschaftlichkeitsprüfung durch andere Institutionen.
  • Gesellschaftsgründung:
  • Anmeldung beim Finanzamt am Sitz der Gesellschaft.
  • Klärung der Rentenversicherungsfreiheit des Geschäftsführers nach § 2 I Nr. 9 SGB VI.
  • Anmeldung beim Gewerbeamt am Sitz der Gesellschaft.

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