Aufenthaltserlaubnis wegen Selbständigkeit
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Das Aufenthaltsrecht wurde grundlegend geändert zugunsten von Ausländern, die sich in Deutschland selbstständig machen wollen. Die zuvor geregelte Mindestgrenze in Höhe von 250.000 € für die Investition und die Voraussetzung, mindestens 5 Arbeitsplätze zu schaffen, wurden gestrichen.
Folgende Schritte sind zur Erlangung des Aufenthaltstitels wegen Selbständigkeit erforderlich:
- Beantragung eines nationalen Visums bei der Deutschen Botschaft zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Herkunftsland vor der Einreise,
- Einreise nach Deutschland,
- Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG durch persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde.
- Bei der Ausländerbehörde sind folgende Unterlagen abzugeben:
- Gültiger Nationalpass und biometrisches Passbild,
- Nachweis des Krankenversicherungsschutzes,
- notarieller Gesellschaftsvertrag,
- ab einem Alter von 45 Jahren: der Nachweis über die Einzahlung in eine gesetzliche oder private Rentenversicherung,
- Mietvertrag.
- Meldung beim Einwohnermeldeamt (Sitz der Gesellschaft),
- Erstellung des Gesellschaftsvertrags und notarielle Beurkundung nebst Erstellung der Gründungsurkunde und der Gesellschafterliste,
- ggf. notarielle Beglaubigung einer Gründungsvollmacht für einen Rechtsanwalt oder Dritten zur Vornahme von Gründungshandlungen,
- Anbringung des GmbH-Firmenschildes an der Klingel am Sitz der Gesellschaft,
- Anmeldung bei der Industrie- und Handelskammer am Sitz der Gesellschaft,
- Kontoeröffnung mit Einzahlung der Stammeinlage von mind. 12.500 € auf ein Geschäftskonto,
- Handelsregisteranmeldung durch Belehrung und persönliche Abgabe der Versicherungen gegenüber dem Notar.
- Sodann wird die Industrie und Handelskammer um Stellungnahme zu der Geschäftsidee durch die Ausländerbehörde gebeten.
- Wirtschaftlichkeitsprüfung durch andere Institutionen.
- Gesellschaftsgründung:
- Anmeldung beim Finanzamt am Sitz der Gesellschaft.
- Klärung der Rentenversicherungsfreiheit des Geschäftsführers nach § 2 I Nr. 9 SGB VI.
- Anmeldung beim Gewerbeamt am Sitz der Gesellschaft.
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