Ein Ausländer, der von seinem deutschen Ehegatten vor Ablauf der Zweijahresfrist geschieden wird, kann ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nicht auf Verfolgungsgefahren im Herkunftsland stützen, die keinen Zusammenhang mit der Ehe und deren Auflösung aufweisen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat insoweit klargestellt, dass der geschiedene Ehegatte derartige Verfolgungsgefahren im Rahmen eines Asylverfahrens bei dem hierfür zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geltend machen müsse. Er könne dann gegebenenfalls eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten.
Geklagt hatte ein aus Ägypten stammender Kläger, der 2004 nach Deutschland kam, um eine Deutsche zu heiraten. Im November 2004 erhielt er eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte. Nach Trennung der Eheleute im Dezember 2005 verkürzte die Ausländerbehörde im Oktober 2006 die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Ägypten an. Demgegenüber machte der Kläger geltend, er sei im Frühjahr 2006 vom moslemischen zum christlichen Glauben konvertiert und befürchte deswegen bei einer Rückkehr sowohl staatliche als auch private Verfolgung.
Dazu stellte das BVerwG klar, dass dem Kläger im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte Verfolgung wegen seines Übertritts zum Christentum ein Anspruch auf Verlängerung seiner bisherigen eheabhängigen Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht nicht zustehe. Zwar komme ein Aufenthaltsrecht nach dem Aufenthaltsgesetz in Betracht, "wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der Ehe erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht". Davon, so das BVerwG, seien nach dem Sinn und Zweck der Regelung jedoch nur Beeinträchtigungen erfasst, die mit der Ehe und/oder ihrer Auflösung in Zusammenhang stünden. Dies sei bei der vom Kläger geltend gemachten Verfolgungsgefahr nicht der Fall.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.06.2009, BVerwG 1 C 11.08
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