Auffahrunfall - fehlendes Verschulden des Auffahrenden nur in wenigen Ausnahmefällen!

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Nach einem Auffahrunfall im Straßenverkehr ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung sowie nach den Grundsätzen eines Anscheinsbeweises von einem Verschulden des Auffahrenden auszugehen.

Nachdem eine Autofahrerin auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren war, klagte sie auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Dabei behauptete sie, die vorausfahrende Fahrerin habe unvermittelt sowie ohne Grund stark abgebremst. Es treffe die Klägerin daher selber kein Verschulden an dem Auffahrunfall.

Das Kammergericht Berlin hat entschieden, der Anscheinsbeweis könne nur dadurch erschüttert werden, dass der Auffahrende das Vorliegen eines untypischen Unfallherganges darlegt.

Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Schadensersatz noch auf Schmerzensgeld. Sie habe ganz allein den Auffahrunfall verschuldet, führt das Kammergericht Berlin aus. Nach einem Auffahrunfall spreche die allgemeine Lebenserfahrung sowie der Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende entweder mit zu geringem Abstand (§ 4 Abs.1 StVO, zu schnell (§ 3 Abs.1.StVO) oder unaufmerksam (§ 1 StVO) fuhr. Um diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern, muss der Auffahrende einen untypischen Unfallhergang darlegen. Dies hat die Klägerin aber in dem zugrunde liegenden Fall nicht getan.

Allein der Einwand, der Vorausfahrende habe stark abgebremst, genügt nicht, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Denn ein Autofahrer müsse selbst eine plötzliche scharfe Bremsung des Vorausfahrenden einplanen.

KG Berlin, Hinweisbeschluss vom 20.11.2013, Az.: 22 U 72/13


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