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Aufhängen nasser Wäsche im Haus verboten?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Der Vermieter darf die Wäscheleinen im Keller des Hauses nicht entfernen und seine Mieter dann zum Kauf eines Wäschetrockners verpflichten.

Jeder Vermieter muss seinen Mietern die Möglichkeit geben, ihre frischgewaschene Wäsche im Haus trocknen zu können. Grundsätzlich steht im Mietvertrag, ob Mieter ihre Kleidung in der eigenen Wohnung aufhängen dürfen oder ob sie einen Wäschekeller benutzen müssen. Doch kann er die Mieter auch zwingen, sich einen Trockner zu kaufen?

Vermieter entfernt Wäscheleinen

Die Mieter in einem Mehrparteienhaus durften laut Mietvertrag ihre Wäsche nicht in ihren Wohnungen zum Trocknen aufhängen. Der frühere Vermieter hatte jedoch im Waschkeller eine lange Wäscheleine angebracht, die vom neuen Vermieter mit der Begründung entfernt wurde, sie versperre den Durchgang zu Kellerräumen. Des Weiteren verbot er das Trocknen der Kleidung im Keller vollständig und verlangte von den Mietern vielmehr, sich einen Trockner zuzulegen. Die Mieter zogen vor Gericht und verlangten die Wiederanbringung der Wäscheleine.

Mieter dürfen Wäsche im Keller aufhängen

Das Amtsgericht (AG) Wiesbaden gab den Mietern Recht. Werden Räumlichkeiten zu Wohnzwecken vermietet, muss der Mieter auch die Möglichkeit haben, seine Kleidung zu waschen und zu trocknen. Wurde das laut Mietvertrag in den eigenen vier Wänden jedoch verboten, muss der Vermieter für eine anderweitige Wasch- und Trockenmöglichkeit sorgen.

Er darf die Mieter aber nicht zwingen, einen Trockner zu kaufen. Das wäre nur möglich, wenn sie mit der neuen Regelung einverstanden wären und daraufhin der Mietvertrag entsprechend geändert wird. Außerdem sind nicht alle Kleidungsstücke für den Trockner geeignet und gehen dann um ein bis zwei Kleidergrößen ein. Im Übrigen ist die Behauptung des Vermieters, dass die Wäscheleine den Zugang zu Kellerräumen versperrt, zu pauschal; schließlich könnte man die Leine auch anders platzieren, damit sie niemanden stört. Auch die Nutzung eines Wäscheständers ist den Mietern nicht zumutbar, weil unter anderem der Durchgang - mehr als durch die Leine - versperrt wird. Der Vermieter musste die Wäscheleine daher wieder im Keller anbringen.

(AG Wiesbaden, Urteil v. 29.03.2012, Az.: 91 C 6517/11 (18))

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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