Aufhebung und Rückforderung von Bafög wegen Vermögen und Möglichkeiten hiergegen vorzugehen

Rechtsgebiete: Verwaltungsrecht, Sozialrecht
Rechtstipp vom 24.06.2011

Bafög-Antragsteller haben auf dem Antragsformular anzugeben, welche Vermögenswerte bei Ihnen vorhanden sind. Beim regelmäßigen Datenabgleich aufgrund der Nachfrage des Bafög-Amtes beim Bundeszentralamt für Steuern werden dann immer wieder Sparkonten, Depots o.ä. „entdeckt", die im Antrag nicht erwähnt worden waren.

Dies kann neben der vollständigen oder teilweisen Rückforderung der geleisteten Ausbildungsförderung auch zu einem Bußgeld- oder gar Strafverfahren führen. Es ist leicht vorstellbar, welche Folgen eine Bafög-Rückforderung in fünfstelliger Höhe oder ein Strafeintrag im Bundeszentralregister haben können.

Dabei muss nicht immer eine rechtsmissbräuchliche Absicht vorgelegen haben. Im Folgenden sollen einige Konstellationen dargestellt werden, in denen gegen eine Aufhebung der Bafög-Bescheide vorgegangen werden kann.

1. Kontoinhaberschaft bei Sparkonten

Nicht immer ist derjenige, auf dessen Namen ein Sparkonto ausgestellt ist, auch dessen tatsächlicher Inhaber. Die Bafög-Ämter gehen freilich regelmäßig davon aus. Oft aber wissen die Leistungsempfänger selber gar nicht von den fraglichen Konten, wenn nämlich nahe Verwandte das Konto für Sie angelegt haben; allenfalls haben sie vor Jahren einen Freistellungsauftrag unterzeichnet, den sie längst wieder vergessen haben.

Laut BGH NJW 2005, 980 lässt die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines anderen für sich allein noch nicht den Schluss auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu. Entscheidend ist vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden sollte.

Ein wesentliches Indiz hierfür kann sein, wer das Sparbuch in Besitz nimmt. Denn gemäß § 808 BGB wird die Sparkasse durch die Leistung an den Inhaber des Sparbuchs auf jeden Fall dem Berechtigten gegenüber frei. Typischerweise ist, wenn ein naher Angehöriger (z.B. ein Großelternteil) ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will, also auch Kontoinhaber geblieben ist).

Anders kann es sich z.B. verhalten, wenn die Eltern als gesetzliche Vertreter der Kinder für diese ein Sparbuch errichten. Nach Meinung des OVG Saarlouis, Urt. v. 27.05.2008 (Az.: 3 A 373/07) kann daraus auf deren eindeutigen rechtsgeschäftlichen Willen geschlossen werden, die Gläubigerschaft des Kindes zu begründen.

Es muss jedoch immer eine Prüfung im Einzelfall stattfinden, bei der auch andere Indizien, wie die Kontoeröffnungsunterlagen eine Rolle spielen. Festhalten lässt sich nur: wer Inhaber eines Kontos und Gläubiger eines darauf eingezahlten Betrags ist, bestimmt sich nach den konkreten Vereinbarungen zwischen der Bank und dem das Konto eröffnenden Kunden.

Der Auszubildende, der das Sparbuch selbst nie in Händen hatte und selbst nie Verfügungen getätigt hat, sollte daher jedenfalls gegen eine aufhebende Entscheidung des Bafög-Amtes Widerspruch einlegen.

2. Treuhandverhältnisse

Immer wieder haben sich Auszubildende darauf berufen, wegen des Bestehens eines Treuhandverhältnisses an der Verwertung des Vermögens gehindert gewesen zu sein. Der Treugeber (häufig nahe Angehörige) sei zur Rückforderung des Vermögens berechtigt gewesen.

Vergleichsweise unproblematisch ist dies bei offenen Treuhandverhältnissen, die gegenüber Bank oder Finanzamt offenbart werden. In anderen Fällen (so genannte verdeckte Treuhandverhältnisse) wollten Verwaltung und Rechtsprechung lange zur Vermeidung von Missbrauch hier kein Hindernis für eine Anrechnung als Vermögen sehen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in DVBl 2009, 129 jedoch entschieden, dass solche verdeckten Treuhandverhältnisse anerkennenswert sind, wenn tatsächlich eine entsprechende Treuhandabrede zugrunde liegt. Dafür ist allerdings der Bafög-Empfänger darlegungs- und beweispflichtig.

Indizien, die für oder gegen ein solches Treuhandverhältnis sprechen sind:

  • nicht nur der Inhalt der Abrede, sondern auch der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sollten substantiiert dargelegt werden können, ebenso ein plausibler Grund für die Treuhandabrede
  • das treuhänderisch verwaltete Vermögen muss vom übrigen Vermögen getrennt gehalten werden
  • die Treuhandabrede muss so lauten, dass der Auszubildende auch in wirtschaftlicher Not nicht auf das Vermögen zurückgreifen darf, auch dann nicht, wenn er seine Ausbildung nicht anders finanzieren kann
  • wenn die Treuhandvereinbarung nicht gemäß einer solchen Vereinbarung durchgeführt wird (d.h. wenn der Auszubildende doch Abhebungen zu seinen Gunsten durchgeführt hat) spricht das stark gegen ein Treuhandverhältnis

Wenn der Auszubildende das genügend konkret darlegen kann, bestehen durchaus Aussichten, dass das Treuhandverhältnis als solches anerkannt wird. Die Forderungen des Treugebers zählen dann als Schulden und Lasten gemäß § 28 III Bafög mit der Konsequenz, dass sie vom Vermögen abgezogen werden müssen.

3. Darlehen

Ähnliche Grundsätze gelten für Darlehen unter Familienangehörigen. Diesen kann nicht nur deswegen die Anerkennung verweigert werden, weil sie nicht schriftlich festgehalten wurden.

Das Bestehen eines mündlichen Darlehensvertrages muss jedoch auch hier vom Auszubildenden nachgewiesen werden. Dazu gehören hinreichend konkrete Angaben über Zeitpunkt und Inhalt der Darlehensabrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) sowie ein plausibler Grund für den Abschluss eines Darlehensvertrages. Die Durchführung des Darlehensvertrages muss den Vereinbarungen entsprechen. Dann muss die Darlehensforderung nach § 28 III Bafög als Schulden Berücksichtigung finden.

Der Bafög-Empfänger, der sich einer Aufhebung der Bewilligung mit Rückforderung ausgesetzt sieht, sollte daher nicht vorzeitig klein beigeben. Es empfiehlt sich hierbei, frühzeitig, möglichst schon im Anhörungsverfahren, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.


Bewertung
14 von 14 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
ja nein
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein. Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich hier registrieren   
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert
Rechtstipp-Autor