Oftmals erteilen Rechtsschutzversicherer keine Deckungszusage, wenn der Arbeitnehmer seitens seines Arbeitgebers das Angebot eines Aufhebungsvertrages erhalten hat.
Für den Fall des Nichtzustandekommens des Aufhebungsvertrages wird dem Arbeitnehmer die Kündigung in Aussicht gestellt. Zur Begründung führen die Rechtsschutzversicherer an, dass allein das Bestreben, einen Vertrag zu beenden, nicht als Verstoß gegen eine rechtlich gebotene Verhaltensregel zu werten sei, sodass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 c ARB 94/2000 nicht vorlägen.
Eine andere Auffassung nimmt einen den Rechtsschutzversicherungsfall auslösenden Verstoß allerdings dann an, wenn der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag anbietet. Hiermit wird zum Ausdruck gebracht, dass der Arbeitgeber das Vertragsverhältnis in jedem Fall beenden will. Für den einen Rechtsschutzfall auslösenden Verstoß genügt i.d.R. jeder tatsächliche, objektiv feststellbare Vorgang, der die Anbahnung eines Rechtskonflikts in sich trägt. Der Rechtsstreit ist dann latent vorhanden und vorprogrammiert.
Wie sich die Rechtslage im Einzelfall darstellt, muss individuell geprüft werden.
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