Aufhebungsvertrag: Rücktritt trotz fehlender Abfindungszahlung während Insolvenzeröffnungsverfahrens ausgeschlossen

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Rechtstipp vom 14.11.2011
Der Arbeitnehmer kann grundsätzlich von einem Aufhebungsvertrag zurücktreten, wenn der Arbeitgeber die darin vereinbarte Abfindung nicht zahlt, das Rücktrittsrecht nicht ausdrücklich oder konkludent abbedungen ist und er dem Arbeitgeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Zahlung der Abfindung gesetzt hat. Das Rücktrittsrecht setzt allerdings voraus, dass die Abfindungsforderung durchsetzbar ist. Daran fehlt es laut Bundesarbeitsgericht (BAG), wenn der Schuldner nicht leisten muss oder nicht leisten darf. Dies könne zum Beispiel während eines Insolvenzeröffnungsverfahrens über sein Vermögen der Fall sein.

Der Kläger, der bei der Schuldnerin beschäftigt war, schloss mit dieser am 01.10.2007 einen Aufhebungsvertrag. Dieser sah die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2008 und eine Abfindung von 10.500 Euro für den Verlust des Arbeitsplatzes vor, die mit der Vergütung für Dezember 2008 zu zahlen war. Am 05.12.2008 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Das Insolvenzgericht bestellte mit Beschluss vom 08.12.2008 den Beklagten zu 1. zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete zugleich an, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit dessen Zustimmung wirksam sind. Am 16.12.2008 forderte der Kläger die Schuldnerin erfolglos zur fristgerechten Zahlung der Abfindung auf und übersandte dem Beklagten zu 1. eine Kopie des Schreibens. Nachdem er von der Schuldnerin nochmals ohne Erfolg die Zahlung der Abfindung bis spätestens 16.01.2009 verlangt hatte, erklärte der Kläger am 19.01.2009 seinen Rücktritt vom Aufhebungsvertrag. Am 01.03.2009 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 1. zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Kläger möchte festgestellt wissen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Aufhebungsvereinbarung vom 01.10.2007 nicht zum 31.12.2008 beendet worden ist und die Beklagte zu 2. aufgrund eines Betriebsübergangs zum 22.04.2009 in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eingetreten ist. Die Klage scheiterte letztendlich.

Das BAG entschied, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2008 geendet hat. Der Kläger sei nicht wirksam vom Aufhebungsvertrag zurückgetreten. Die Rücktrittsvoraussetzungen hätten am 16.01.2009 nicht vorgelegen. Der Abfindungsanspruch sei nicht durchsetzbar gewesen. Die Schuldnerin habe die Abfindungssumme aufgrund der Anordnung des Insolvenzgerichts nicht ohne Zustimmung des Beklagten zu 1. an den Kläger zahlen dürfen.

Darüber hinaus habe der Durchsetzbarkeit des Abfindungsanspruchs die so genannte dolo-agit-Einrede entgegengestanden. Der Kläger habe mit der Abfindung eine Leistung gefordert, die er alsbald wegen Anfechtbarkeit der Abfindungszahlung zur Insolvenzmasse hätte zurückgewähren müssen.

Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei die Beklagte zu 2. nicht infolge Betriebsübergangs in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eingetreten.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.11.2011, 6 AZR 357/10

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