Aufhebungsvertrag - unangemessene Klausel auf Verzicht einer Klage

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Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich in einem Vertrag einigen, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden. Im Gegensatz zum Aufhebungsvertrag regelt der Abwicklungsvertrag die Folgen eines bereits beendeten Arbeitsverhältnisses. Das Ende von Arbeitsverhältnissen unterliegt grundsätzlich der Schriftform (§ 623 BGB). Dies gilt übrigens auch, wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag, sondern nur eine mündliche Vereinbarung besteht.

Wie kann man sich gegen den Abschluss eines Aufhebungsvertrags wehren?

Ein Aufhebungsvertrag kann gemäß § 123 BGB wegen widerrechtlicher Drohung angefochten werden. Eine Drohung ist widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber die Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte, auch wenn dem Arbeitnehmer eine Bedenkzeit eingeräumt worden ist (vgl. BAG 28.11.2007 – 6 AZR 1108/06).

Kann der Aufhebungsvertrag aufgrund einer unwirksamen Klausel unwirksam sein?

Ein Aufhebungsvertrag unterliegt – ebenso wie allgemeine Geschäftsbedingungen – einer Inhaltskontrolle (§ 307 BGB). Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 12. März 2015 – 6 AZR 82/14 festgestellt, dass auch ein formularmäßiger Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag, der zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wird, den Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB benachteiligt, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.

Der sechste Senat des BAG hat im Urteil vom 12. März 2015 eine Benachteiligung angenommen:

„Zuvor hatte die Beklagte dem Kläger mit einer außerordentlichen Kündigung und Strafanzeige gedroht, weil er aus ihrem Lagerbestand zwei Fertigsuppen ohne Bezahlung entnommen und verzehrt habe. Der Vertrag enthielt ua. einen Widerrufs- und Klageverzicht. Der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findende Manteltarifvertrag für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen vom 25. Juli 2008 beinhaltet in § 11 Abs. 10 bei Aufhebungsverträgen ein Widerrufsrecht innerhalb von drei Werktagen, auf das allerdings schriftlich verzichtet werden kann. Noch am 28. Dezember 2012 focht der Kläger den Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung an und begehrt im vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht.“

Der sechste Senat hat auf die Revision der Beklagten die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es stellt zum Klageverzicht fest:

„Jedoch nimmt der im Aufhebungsvertrag vorgesehene Klageverzicht dem Kläger im Ergebnis die Möglichkeit, den Vertrag rechtlich durchsetzbar anzufechten. Das ist mit dem gesetzlichen Leitbild nur zu vereinbaren, wenn die Drohung mit der außerordentlichen Kündigung nicht widerrechtlich war. Im Ergebnis teilt damit die Klageverzichtsklausel das rechtliche Schicksal des Aufhebungsvertrags. Das Landesarbeitsgericht muss noch aufklären, ob eine widerrechtliche Drohung vorlag.“

Der Verfasser des Berichts ist seit 2001 mit Schwerpunkt im Arbeitsrecht tätig. Er verfügt über die theoretischen Voraussetzungen eines Fachanwalts für Arbeitsrecht. Seit 2014 führt er als Dozent (VdA) Fortbildungen für Fachanwälte im Arbeitsrecht durch.


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