Aufklärungsfehler

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Die Arzthaftung ist ein Haus mit zwei Eingängen: Auf der einen Tür steht „Behandlungsfehler“, auf der anderen „Aufklärungsfehler“. Mit diesem Bild ist gemeint, dass es neben dem eigentlichen Behandlungsfehler (dem Operationsfehler, dem Diagnosefehler, dem Befunderhebungsfehler, dem Befunderhebungsveranlassungsfehler, Hygienemängeln usw.) noch einen anderen Zugang zur Arzthaftung gibt, nämlich den Aufklärungsfehler.

Zwar macht der Arzt auch beim Aufklärungsfehler etwas falsch. Jedoch handelt es sich dabei nicht um einen Fehler bei der eigentlichen Behandlung des Patienten, sondern im Vorfeld. Juristisch gesehen geht es beim Aufklärungsfehler nämlich um etwas anderes, nämlich um die Frage, ob eine rechtmäßige Einwilligung des Patienten in die Behandlung vorliegt. Ohne Einwilligung des Patienten wäre jeder ärztliche Eingriff nämlich eine strafbare Körperverletzung.

Der juristische Laie mag die Unterscheidung zunächst nur mit einem Achselzucken zur Kenntnis nehmen. Bedeutsam ist der Unterschied aber bei der Beweislast: Während beim Behandlungsfehler der Patient beweisen muss, dass ein Behandlungsfehler ursächlich für einen Schaden war, muss beim Aufklärungsfehler der Arzt beweisen, dass er richtig aufgeklärt hat. Die Beweislast für eine ordnungsgemäße Aufklärung liegt also beim Arzt. Gleichwohl sollte man sich als Patient nicht zu früh freuen, weil in der Praxis dieser Beweis meist durch das unterschriebene Aufklärungsformular gelingt. Der Patient muss dann wieder beweisen, dass es entgegen der Unterschrift kein solches Aufklärungsgespräch gab, wie es das Aufklärungsformular suggeriert.

Selbst wenn ein unvollständiges oder kein Aufklärungsformular vorliegen, muss der Patient noch plausibel machen, dass er sich bei richtiger Aufklärung womöglich gegen den Eingriff entschieden hätte (denn, wenn er bei richtiger Aufklärung denselben Eingriff gewählt hätte oder es gar keine Alternative gäbe, wäre der Aufklärungsfehler nicht kausal für das, was durch den Eingriff geschah).


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