Aufnahme Dritter in die Wohnung

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Wer darf in meine Wohnung einziehen und wann muss ich den Vermieter fragen? Was passiert bei Tod des Mieters?

Grundsätzlich ist dem Mieter nicht gestattet, weitere Personen in seine Mietwohnung aufzunehmen, vielmehr braucht er die Zustimmung des Vermieters.

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen:

Wer heiratet, darf seinen Ehepartner in die Wohnung mit aufnehmen, das Gleiche gilt für eigene Kinder oder Kindes des Ehepartners.

Bei Verwandten oder Geschwistern ist eine Erlaubnis des Vermieters dagegen erforderlich, das gleiche gilt für den Lebenspartner. Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass in diesem Fall grundsätzlich die Erlaubnis des Vermieters einzuholen ist. (Bundesgerichtshof VIII ZR 371/02). Nach dieser Entscheidung darf der Mieter, bis auf die oben beschriebenen Ausnahmefälle, die Wohnung nur mit Erlaubnis des Vermieters einem Dritten überlassen.

Der Ehegatte, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, tritt mit dem Tod des Mieters mit allen Rechten und Pflichten in das Mietverhältnis ein.

Das Gleiche gilt für die Kinder, die in einem gemeinsamen Haushalt mit dem verstorbenen Mieter leben.

Dies gilt auch für andere Familienangehörige, die mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, wenn nicht der Ehegatte eintritt.

Das Landgericht Berlin (GE 2016,195) hat entschieden, dass auch andere Personen, in den Mietvertrag eintreten, wenn diese mit dem verstorbenen Mieter einen auf Dauer angelegten Haushalt führten.

Wer in den Mietvertrag eingetreten ist, kann innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters erklären, dass er das Mietverhältnis nicht fortsetzen will. Dann gilt der Eintritt als nicht erfolgt.


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