Aufnahme ins Pflegeheim bedeutet nicht unbedingt Verlust des Eigenheims

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Auch wenn der im Hause verbliebene Ehegatte des Pflegeheimbewohners alleine auf bis zu 120 m² Wohnfläche lebt oder das Grundstück im ländlichen Bereich bis zu 800 m² hat, kann es sich weiter um ein angemessenes Grundstück handeln, so dass Sozialhilfe gewährt werden kann (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.05.2014, Az. L 20 SO 58/13). Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 15.12.2015 in Bezug auf Pflegewohngeld in gleicher Weise entschieden (Az. 12 A 1033/14). Solange alle anderen Kriterien des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII angemessen sind, ist es unschädlich, wenn die Wohnfläche um bis zu ein Drittel überschritten wird. Entsprechend kann bei einer Eigentumswohnung eine Wohnfläche von 106 m² noch als angemessen angesehen werden.

Warum prüft das Sozialamt überhaupt, ob der zu erlösende Wert eines Eigenheims eingesetzt werden muss, um den Heimplatz zu finanzieren? Bevor der Pflegebedürftige und sein Ehegatte die Zahlung des Heimplatzes vom Sozialamt fordern können, muss nicht nur das gemeinsame Einkommen, sondern auch das Vermögen eingesetzt werden. Zum Vermögen zählt auch das vom Ehegatten noch selbstbewohnte Eigenheim. Allerdings sieht das Bundessozialhilferecht in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII vor, dass dieses Zuhause nicht zur Finanzierung der Pflege eingesetzt werden muss, falls es sich um ein angemessenes Hausgrundstück handelt. Was für ein Grundstück ist das?

Die Antwort der Sozialämter ist einfach: Angemessen ist ein Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von 90 m² Wohn- und 500 m² Grundstücksfläche. Eine Eigentumswohnung gilt den Sozialämtern nur bis zu einer Wohnfläche von 80 m² als angemessen. Die Sozialämter stellen bei der Beurteilung der Angemessenheit in der Regel ausschließlich auf die Flächen ab. Diese Wertung der Sozialämter ist falsch. Denn die Wohn- und Grundstücksfläche ist nur eines der gesetzlichen Angemessenheitskriterien des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII. Die anderen Kriterien sind: Zahl der Bewohner, Wohnbedarf (blind, pflegebedürftig, sonstig behindert), Zuschnitt und Ausstattung der Wohnung (üblicher Standard, nicht Swimming-Pool) und insbesondere der Wert des Grundstücks (vgl. BSG, Urteil vom 19.5.2009, Az. B 8 SO 7/08 R). Die Vorgehensweise der Sozialämter führt zur Ungleichbehandlung von Stadt (klein aber teuer) und Land (groß aber günstig). Auch ein Haus mit 200 m² Wohnfläche in Pusemuckel oder Hintertupfingen hat einen deutlich geringeren Wert als eine 70 m² Eigentumswohnung in einem guten Viertel von Hamburg, Dortmund, Düsseldorf oder München.


Kontaktieren Sie mich, Rechtsanwalt Markus Karpinski, Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Sozialrecht von der Kanzlei für Pflegerecht in Lüdinghausen unter 0 25 91 – 20 88 58 und Dortmund unter  02 31 - 22 25 568 .


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