Aufrechnung gegen die auf Sozialleistungsträger übergegangene Unterhaltsansprüche mit privater Forderung

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Der BGH verhandelt am 08.05.2013 über die Rechtsfrage, ob ein Unterhaltsschuldner befugt ist, gegen die auf Sozialleistungsträger übergegangenen Unterhaltsansprüche mit privaten Forderungen gegen den Unterhaltsgläubiger aufzurechnen. Das Jobcenter verlangt im vorliegenden Verfahren vom Kindesvater aus übergegangenem Recht der Kindesmutter die Zahlung von Betreuungsunterhalt im Umfang der von ihm erbrachten Leistungen. Der Kindesvater hat gegenüber dem Jobcenter die Aufrechnung mit einer Forderung erklärt, die er gegen die Kindesmutter auf Rückzahlung eines ihr gewährten Darlehens in Höhe von 12.500 Euro hat. Amtsgericht und Oberlandesgericht haben den Kindesvater antragsgemäß zur Zahlung an das Jobcenter verpflichtet. Dagegen wendet er sich mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Werden für den Unterhaltsgläubiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erbracht, geht dessen Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes nach § 33 Abs. 1 SGB II auf den Träger der Grundsicherung über, was den Rückgriff auf einen säumigen Unterhaltsschuldner ermöglicht. Gemäß § 394 Satz 1 BGB kann gegenüber Unterhaltsforderungen, die dem Pfändungsschutz nach § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO unterfallen, nicht aufgerechnet werden. Es ist seit längerer Zeit in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob sich auch der Sozialleistungsträger wegen der auf ihn übergegangenen Unterhaltsansprüche gegenüber dem Unterhaltsschuldner auf das Aufrechnungsverbot berufen kann. Diese Rechtsfrage wird der BGH nun entscheiden müssen.

(Terminhinweis des BGH für den 08.05.2013 (Az.: XII ZB 192/11))


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