Augen auf beim Auto(ver-)kauf

  • 3 Minuten Lesezeit

Dank des Internets und entsprechender Plattformen werden auch PKW zunehmend von privat verkauft. Gerade Verkäufer meinen häufig, als Privatperson könnten sie problemlos die Gewährleistung ausschließen und wäre somit rechtlich auf der sicheren Seite. Doch wer seinen PKW in einem Internetportal als „scheckheftgepflegt” anbietet, muss sich diese Angabe bei Verkauf an eine Privatperson als eine sogenannte Beschaffenheitsvereinbarung zurechnen lassen. Dies hat zu Folge, dass ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss insoweit nicht greift.

Die entschied das Amtsgericht München (191 C 8106/15) aufgrund des nachfolgenden Sachverhalts: Die Klägerin kaufte vom Beklagten einen gebrauchten PKW der Marke VW Polo für 1950 Euro aufgrund eines Inserats auf einer Internetplattform. Das Fahrzeug wurde dort unter anderem mit einer Leistung von 55 kW und der Eigenschaft „scheckheftgepflegt” beschrieben.

Die beiden Parteien nutzten einen vorgefertigten Vertrag für den privaten Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen, in welchem sich der Passus befand, dass das Fahrzeug „unter Ausschluss der Sachmängelhaftung” verkauft wird.

3 Monate nach Abschluss des Kaufvertrages ließ die Klägerin das Fahrzeug in einer Werkstatt untersuchen. Hierbei wurde festgestellt, dass die Motorleistung nur 44 kW betrug und, das Fahrzeug nicht scheckheftgepflegt ist und zudem weitere Mängel aufweist. Daraufhin erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangt von dem Beklagten gegen Rückgabe des Fahrzeugs die von ihr bezahlten 1950 Euro zurück. Der Beklagte verweigerte dies, so dass die Klägerin Klage erhob.

Das Amtsgericht München urteilte, die Klägerin könne die Rückabwicklung verlangen, da das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweise und damit mangelhaft ist. Eine Beschaffenheitsvereinbarung liege hinsichtlich der Eigenschaft „scheckheftgepflegt” und der Motorleistung vor.

Unter Beschaffenheit falle jede Eigenschaft und jeder der Sache anhaftende tatsächliche, wirtschaftliche oder rechtliche Umstand. Vereinbart werde die Beschaffenheit, wenn der Inhalt des Kaufvertrages die Pflicht des Verkäufers bestimmt, die gekaufte Sache in dem Zustand zu übereignen und zu übergeben, wie sie im Vertrag festgelegt ist.

Bei der Scheckheftpflege eines Fahrzeuges handele es sich um eine Beschaffenheit, da sie ein wertbildender Faktor des Fahrzeugs sei. Die Scheckheftpflege als Beschaffenheit des Fahrzeuges sei auch nicht bloß eine einseitige Erwartung der Klägerin gewesen, da der Beklagte ohne Anlass darauf im Internetangebot hingewiesen habe und somit die Erwartung nicht einseitig von der Klägerin ausgegangen sei. Für die Klägerin sei die Angabe, dass das Fahrzeug scheckheftgepflegt ist, maßgebend für den Kaufentschluss gewesen. Sie habe erwarten können, dass die vorgeschriebenen Inspektionen von einer hierzu autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt und im Scheckheft dokumentiert sind.

Weiterhin hätten die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung über die Motorstärke in Höhe von 55 kW getroffen. Obwohl im Kaufvertrag auf die Motorleistung nicht erneut eingegangen wurde bestimme die im Inserat getätigte Angabe die geschuldete Leistungspflicht des Beklagten.

Unabhängig davon müsste sich der Beklagte bei einem Gewährleistungsausschluss den Vorwurf der Arglist entgegen halten lassen und könnte sich nach § 444 BGB wegen der vorbezeichneten Mängel nicht auf den Haftungsausschluss berufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt ein Verkäufer arglistig, wenn er zu Fragen, deren Beantwortung erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Kaufentschluss seines Kontrahenten hat, ohne tatsächliche Grundlagen ins Blaue hinein unrichtige Angaben macht. In vorliegender Angelegenheit sei hiervon auszugehen.

Das Fahrzeug wurde durch den Beklagten als scheckheftgepflegt angeboten, ohne dass er den Nachweis führte und obwohl er wissen musste, ob die nach den Herstellerangaben erforderlichen Wartungen durch eine autorisierte Fachwerkstatt regelmäßig durchgeführt worden sind oder nicht. Die Tatsache, dass die Klägerin nicht sofort nach dem Scheckheft gefragt hat, lasse nicht den Schluss zu, dass die Scheckheftpflege für sie keine maßgebliche Bedeutung gehabt hätte. Die Klägerin durfte sich auf die Angaben des Beklagten in dessen Angebot verlassen. Dass sie es nicht sofort überprüft hat, hat nicht zur Folge, dass sie ihre Rechte diesbezüglich verloren hätte.

Sind auch Sie auf einen dubiosen Autoverkäufer hereingefallen oder sind nach dem Verkauf eines PKW Gewährleistungsrechten ausgesetzt?! – Ich helfe Ihnen gerne weiter! Kontaktieren Sie mich.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Claudia Stachecki LL.M.

Beiträge zum Thema