Augenblicksversagen und Fahrverbot

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Bei bestimmten Verkehrsverstößen sieht der Bußgeldkatalog ein Fahrverbot vor. Dies ist beispielsweise bei Geschwindigkeitsverstößen ab Überschreitung bestimmter Grenzwerte (im Grundsatz: 30 km/h innerorts, 40 km/h außerorts) der Fall. Es ist in der Rechtsprechung seit einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes (BGHSt 43, 241) geklärt, dass von diesem Regelfahrverbot bei Vorliegen eines sogenannten „Augenblicksversagens" abgesehen werden kann. Insbesondere wenn das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrsschild nur leicht fahrlässig übersehen wird, kommt dies in Betracht. Heute zu diesem Themenkreis eine Kurzzusammenfassung von zwei neueren Entscheidungen.

Fall 1 - Verstoß in einer Tempo-30-Zone (OLG Bamberg VRR 2010, 350): Der Betroffene befuhr eine Tempo-30-Zone mit 65 km/h. Er gab an, das entsprechende Verkehrsschild übersehen zu haben. Das OLG hat die Nichtanordnung des Fahrverbotes durch das Amtsgericht gerügt. Der Betroffene sei nach seiner Einlassung von einer Geschwindigkeit von 50 km/h ausgegangen. Selbst diese von ihm (irrtümlich) angenommene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h habe er zwar nicht erheblich, aber doch deutlich, nämlich um immerhin 30% überschritten. Darüber, sich in einer geschlossenen Ortschaft befunden zu haben, habe er sich ersichtlich und nach seinem eigenen Vortrag nicht geirrt. Hier also kein Wegfall des Fahrverbotes.

Fall 2 - Fahrer abgelenkt durch Gespräch mit anderen Insassen (OLG Brandenburg VRS 111, 310): Auf der Autobahn waren beidseitig Begrenzungsschilder aufgestellt. Der betroffene Fahrer ließ sich dahin ein, er habe sich während der Fahrt mit anderen Personen, die sich im Pkw befanden, unterhalten und aus diesem Grund die Geschwindigkeitsbegrenzung übersehen. Hier hat das OLG die Anordnung des Fahrverbots durch das Amtsgericht aufgehoben. Denn es genüge für sich allein genommen nicht, dass der Betroffene ein beidseitig aufgestelltes Verkehrszeichen nicht beachtet hat. Es könne in Ausnahmefällen Verkehrssituationen geben, in denen die Aufmerksamkeit des Kfz-Führers so abgelenkt wird, dass dieser auch beidseitig aufgestellte Schilder übersieht. Außerdem könne die Sicht auf eines der beiden aufgestellten Verkehrszeichen verdeckt sein. Da kann man nur sagen Glück gehabt, denn der BGH geht im Grundsatz davon aus, dass Schilder „in aller Regel" wahrgenommen werden, das Übersehen hiernach die Ausnahme ist.

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