Augenheilkunde: Private Krankenversicherung muss Kosten für Augen-OP (refraktiver Linsentausch) übernehmen
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CLLB Rechtsanwälte erstreiten weiteres Urteil für Patienten
München, Berlin 07.02.2022. CLLB Rechtsanwälte berichteten bereits, dass Krankenversicherer häufig die Kostenübernahme bei geringgradigen Fehlsichtigkeiten unter Verweis auf allgemeine operative Risiken ablehnen. Dem erteilte das Landgericht Augsburg mit Urteil vom 21.01.2022 nunmehr eine klare Absage.
Der Fall dürfte sich als exemplarisch für viele Versicherungsnehmer erweisen, welche sich in Auseinandersetzungen zu Kostenübernahmen mit ihren privaten Krankenversicherern befinden. Denn auch in dem vor dem LG Augsburg entschiedenen Verfahren verweigerte die Versicherung die Übernahme der Kosten zunächst unter Verweis auf die vermeintlich fehlende medizinische Notwendigkeit. Das mögliche Kalkül der Versicherung: Viele Versicherungsnehmer akzeptieren die Entscheidung über die Ablehnung der Kostenübernahme und vertrauen auf die Richtigkeit der Ausführungen der Versicherung – nicht jedoch der von der Kanzlei CLLB vertretene Mandant.
Im gerichtlichen Prozess präzisierte die Versicherung ihre Entscheidung dahingehend, dass es sich bei einem refraktiven Linsenaustausch zur Heilung der Fehlsichtigkeit, um eine „risikobehaftete Life-Style OP“ handeln würde. Ein von der Versicherung in Auftrag gegebenes Gutachten, würde dies bestätigen. Durch die Vorlage von der der Kanzlei CLLB aus parallelen Rechtsstreitigkeiten vorliegenden Sachverständigengutachten konnte dieser Einwand jedoch vollständig widerlegt werden, was zur Einholung eines neutralen Gutachtens führte. Der gerichtlich bestellte Gutachter bestätigte die medizinische Notwendigkeit. In der Folge verurteilte das Landgericht die Versicherung auf Erstattung der angefallenen Operationskosten. Weiter wurde die Versicherung dazu verurteilt, dem Patienten die ihm entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten in voller Höhe zu erstatten.
Die Augsburger Richter führten in ihrer Urteilbegründung aus, dass der Versicherungsnehmer, welcher vor der Behandlung von dem Arzt aufgeklärt wurde, keiner Bevormundung durch seinen Krankenversicherer bedürfe, welcher ihm vorgibt, welche Risiken er eingehen dürfe und welche nicht. Rechtsanwalt Ruigrok van de Werve, von der Kanzlei CLLB, welche das Urteil erstritt, ist überzeugt, dass auch diese Entscheidung eine positive Signalwirkung entfalten und private Krankenversicherer dazu motivieren wird, berechtigte Ansprüche nicht mehr mit pauschalen Verweisen auf allgemeine Risken abzulehnen.
CLLB-Rechtsanwälte welche auf derartige Rechtsfälle spezialisiert sind und daher auf eine umfassende Expertise zurückgreifen können, werden sich auch weiterhin für die Rechte der Versicherungsnehmer stark machen. Oftmals führt bereits ein außergerichtliches Anwaltsanschreiben zum Erfolg, sodass ein gerichtlicher Prozess vermieden werden kann.
Pressekontakt: István Cocron, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaftsgesellschaft m. b. B. , Panoramastraße 1, 10178 Berlin, Tel: 030 – 288 789 60, Fax: 030 – 288 789 620; Mail: cocron@cllb.de Web: www.cllb.de
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