(Val) Ein Berufsausbildungsverhältnis endet grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit. Findet die Abschlussprüfung erst später statt, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis nicht automatisch über die vereinbarte Zeit hinaus bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung. Eine entsprechende Verlängerung sei im Gesetz nicht vorgesehen, so das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Eine Verlängerung finde nur statt, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestanden habe. Dann verlängert sich auf sein Verlangen das Berufsausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, jedoch längstens um ein Jahr. Ansonsten könne nur die zuständige Stelle die Ausbildungszeit auf Antrag verlängern, wenn dies erforderlich sei, damit der Auszubildende das Ausbildungsziel erreiche.
Die Klägerin hatte mit der Beklagten einen Berufsausbildungsvertrag zur Restaurantfachfrau abgeschlossen. Das Ausbildungsverhältnis sollte am 15.10.2001 beginnen und am 14.10.2004 enden. Die zuständige Industrie- und Handelskammer teilte als voraussichtlichen Termin der Abschlussprüfung den «Winter 2004» mit. Die Beklagte beschäftigte die Klägerin nach dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt des Ausbildungsverhältnisses nicht weiter. Die Klägerin bestand die Abschlussprüfung mit Ablegung der mündlichen Prüfung am 29.01.2005.
Mit ihrer Klage hat sie die Feststellung begehrt, dass ihr Ausbildungsverhältnis bis zum Tag der Prüfung bestanden habe. Das Arbeitsgericht hat ihrer Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision blieb die Klägerin vor dem BAG erfolglos. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.03.2007, 9 AZR 494/06
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