Ausgleich privater Rentenversicherungsverträge mit Kapitalwahlrecht im Scheidungsfall

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Gesetzliche, betriebliche und private Rentenversicherungsverträge werden bei einer Scheidung im Wege des Versorgungsausgleichs hälftig geteilt.

Sobald aber bei einer privaten Rentenversicherung ein bestehendes Kapitalwahlrecht ausgeübt wird, wird der Kapitalbetrag dem Versorgungsausgleich entzogen und stattdessen im Wege des Zugewinnausgleichs geteilt, auch wenn das Wahlrecht erst im Laufe des Scheidungsverfahrens ausgeübt wird.

Wird ein privater Rentenversicherungsvrtrag im Laufe des Scheidungsverfahrens gekündigt, besteht gem. § 27 VersAusglG ein Leistungsverbot der Versicherungsgesellschaft gegenüber dem Versicherungsnehmer bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens. Denn dann muss das Gericht entscheiden, ob und wie die auszuzahlende Summe im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist.

Pech hat, wer Gütertrennung vereinbart hat. Denn dann wird durch Ausübung des Kapitalwahlrechts, gegebenenfalls auch durch Kündigung, während des Scheidungsverfahrens der Kapitalbetrag dem Ausgleich zwischen den Eheleuten entzogen.

Pech hat auch, wer den Ausgleich des privaten Rentenversicherungsvertrags nicht bei der Scheidung vorgenommen, sondern diesen (z.B. weil der Ausgleich unwirtschaftlich wäre) dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bei Eintritt ins Rentenalter vorbehalten hat. Denn wenn vor Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs das Kapitalwahlrecht ausgeübt oder der Vertrag gekündigt wird, besteht ebenfalls keine Ausgleichsverpflichtung, wenn die Verjährungsfrist des Zugewinnausgleichs abgelaufen ist.

Eine Ausnahme sieht das Gesetz für betriebliche und private zertifizierte (Riester- und Rürup-Renten) Altersvorsorgeverträge vor, die nach § 2 VersAusglG unabhängig von der Leistungsform (Rente oder Kapital) ausgeglichen werden.


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