Ausgleich von Schulden bei Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

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Jeder Lebensgefährte haftet grundsätzlich für die eigenen Verbindlichkeiten.

Im Falle einer Trennung kann aber derjenige Lebensgefährte, der einen ausschließlich im Interesse des anderen stehenden Kredit aufgenommen hat, gemäß § 670 BGB Erstattung seiner Darlehenszahlungen verlangen kann. In Betracht käme auch die Freistellung von den Darlehensverpflichtungen.

Für gemeinsame Schulden der Lebensgefährten ergibt sich eine Haftung als Gesamtschuldner gemäß § 426 I S. 1 BGB. Es gilt hiernach der Grundsatz, dass derjenige Ehegatte, der die Schuld tilgt, vom anderen Ehegatten hälftigen Ausgleich verlangen kann.

Wichtige Ausnahmen:

Ausgeschlossen ist die Mithaftung wegen Sittenwidrigkeit, wenn der Mithaftende finanziell krass überfordert ist und die Verbindlichkeit nur aus emotionaler Verbundenheit eingegangen wurde.

Nach der Trennung richtet sich der Ausgleichsanspruch für die Schuldentilgung danach, ob die Kosten auf einer während des Zusammenlebens gewählten Aufgabenverteilung beruhen, bei der einer die Kosten der gemeinsamen Lebensführung trägt. Dann kann der Lebensgefährte, auch wenn er die Zahlungsverpflichtungen die während des Zusammenlebens entstanden sind, erst nach der Trennung begleicht, keinen Ausgleich verlangen.
Aber:

Für Kosten, die nach der Trennung entstanden sind, kann ein Lebensgefährte aber einen hälftigen Ausgleich gemäß § 426 I S. 1 BGB fordern. Hierbei handelt es sich schließlich nicht um Kosten der allgemeinen Lebensführung.

Weitere Ausnahmen von dem Grundsatz des hälftigen Ausgleichs:

  • Schulden wurden ausschließlich im Interesse eines Lebensgefährten eingegangen (BGH FamRZ 88, 596)
  • Schulden wurden für einen Gegenstand eingegangen, der im Alleineigentum eines Lebensgefährten steht (BGH FamRZ 97, 487)
  • Schulden für einen Gegenstand, der nach der Trennung ausschließlich von einem Lebensgefährten genutzt wird (KG FamRz 99, 1502) oder
  • Schulden für die Ablösung von Altschulden eines Lebensgefährten (OLG Hamm FamRZ 01, 95)

Niklas Böhm

Rechtsanwalt


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