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Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsaugleichs - nicht steuerpflichtig

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Ein Ehepaar hat sich zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs auf eine Ausgleichszahlung durch den Ehemann notariell verständigt, die das Gericht auch genehmigt hat.

Darin waren verschiedene Zahlungen in mehreren Zeiträumen und unterschiedlichen Höhen enthalten.

Das Finanzgericht hat hierin nun sogenannte wiederkehrende Bezüge angenommen, die steuerpflichtig sind. Die dagegen gerichtete Klage beim Finanzgericht Hessen hatte Erfolg. Die Richter erklärten, dass die Ausgleichszahlungen keiner Einkunftsart zuzuordnen sind, sondern es sich um Ersatzleistungen für Verluste oder Wertminderungen im nicht steuerverhafteten Privatvermögen handelt. Solche Ersatzleistungen könnten nicht der Einkommensteuer unterliegen.

Hessisches FG vom 8.7.2014, 11 K 1432/11; Az. der Revision X R 48/14

Anmerkung:

Diese Entscheidung stärkt die Vertragsfreiheit der Beteiligten im Scheidungsverfahren und genauer gesagt beim Versorgungsausgleich. Der Gesetzgeber hat diese Gestaltungsfreiheit beim Versorgungsausgleich ausdrücklich gewollt, so dass das Finanzamt diese nicht durch die Hintertür wieder einschränken kann. So ist das Urteil des FG auch zu verstehen.


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