Auskunftsanspruch des Scheinvaters auf Mitteilung des möglichen Erzeugers

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BGH-Urteil vom 02.07.2014 – Az. XII ZB 201/13:

Wussten Sie schon, dass ein Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter des Kindes auf Mitteilung des möglichen Erzeugers besteht?

Der Bundesgerichtshof hat dies in einem Urteil vom 02.07.2014 – Az. XII ZB 201/13 – erneut bestätigt.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass allein durch die Mitteilung der Mutter, der mögliche Erzeuger oder dessen Name sei ihr nicht bekannt, der Auskunftsanspruch nicht erfüllt werde. Zwar könne die Mutter weiterhin fehlende Kenntnis geltend machen. Notwendig ist aber dabei, dass sie vorträgt und unter Beweis stellt, dass sie die ihr nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Erkundigungen eingeholt hat, die jedoch nicht zum Erfolg führten.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beteiligten des Verfahrens waren geschiedene Eheleute. Aus der Ehe ging eine Tochter hervor. Nach der Ehescheidung stellte das Amtsgericht auf Antrag des geschiedenen Ehemannes und vermeintlichen Kindesvaters fest, dass die Tochter nicht von diesem abstammte. In dem Verfahren begehrte der Antragsteller sodann von der Antragsgegnerin Auskunft über die Person des (mutmaßlichen) Erzeugers, da er beabsichtigte, den wahren Kindesvater auf Erstattung des von ihm an die Tochter geleisteten Unterhaltes in Anspruch zu nehmen.

Das Amtsgericht hatte dem auf Nennung des Vaters gerichteten Antrag zunächst mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen habe, wer ihr während der seinerzeitigen Empfängniszeit beigewohnt habe. Die darauf beim Oberlandesgericht Hamm eingereichte Beschwerde durch die Antragsgegnerin wurde zurückgewiesen. Die hiergegen zugelassene Rechtsbeschwerde wurde von dem Bundesgerichtshof aus den oben genannten Gründen zurückgewiesen.


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