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Auskunftsfreudiger Personalberater haftet für Diskriminierung mit

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Verstößt ein Arbeitgeber bei der Personalauswahl gegen das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz), muss er gegebenenfalls Schadenersatz zahlen. Andere Beteiligte müssen sich aber unter Umständen an den Kosten beteiligen.

Position nur für männliche Bewerber

Das musste ein Personalberater erfahren, der für ein Maschinenfabrikationsunternehmen einen geeigneten Technischen Verkäufer suchen sollte. Im Rahmen seines Auftrages übersandte er auch Bewerbungsunterlagen einer Frau. Der Personalleiter des Unternehmens teilte ihm daraufhin per E-Mail mit, dass für die Position vonseiten der Geschäftsführung keine weibliche Person gewünscht sei.

Nachdem der Beratungsvertrag beendet worden war, informierte der Berater die abgelehnte Bewerberin über diese Tatsache. Das Verhalten seines Auftraggebers bezeichnete er dabei als skandalös und stachelte die Betroffene regelrecht an, wegen der Diskriminierung rechtlich gegen das Unternehmen vorzugehen.

Entschädigungsanspruch nach AGG

Tatsächlich klagte die Dame vor dem Arbeitsgericht, wobei man sich schließlich auf einen Vergleich einigte. Danach sollte das Unternehmen der Bewerberin 8500 Euro Entschädigung zahlen. Doch damit war der Fall noch nicht zu Ende. Der Maschinenbauer wollte sich die Entschädigung sowie die Anwaltskosten vom Personalberater zurückholen und bekam vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main zumindest teilweise recht.

Auch wenn im Vertrag keine ausdrückliche Verschwiegenheitsverpflichtung vereinbart war, ergab sich die nach Ansicht des OLG dennoch aus Treu und Glauben bzw. der Natur des Vertrages. Schließlich ist eine solche Dienstleistung kaum zu erbringen, ohne Betriebsinterna zu erfahren, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und damit geheim zu halten sind. Erschwerend kam hinzu, dass der beklagte Berater in einem Werbeflyer ausdrücklich mit Verschwiegenheit bzw. Vertrauensgarantie geworben hatte.

Diskriminierung kein Straftatbestand

Den Arbeitgeber trifft zunächst keine Pflicht, einzelnen Bewerbern die Ablehnungsgründe mitzuteilen. Das gilt erst recht für einen Personalberater. Im vorliegenden Fall war der Beklagte wohl auch nicht konkret gefragt worden, sondern gab die Informationen schlicht an die Gegenseite heraus. Die Richter stellten fest, dass der Berater keine Schutzpflicht gegenüber der Bewerberin hatte, sondern ggf. auch nach Vertragsende noch eher seinem Auftraggeber verpflichtet war.

Nicht vergleichbar sei der Sachverhalt mit Fällen einer Strafanzeige bei einer Behörde. Ein Verstoß gegen das AGG sei vom Gesetzgeber gerade nicht als Straftat oder Ordnungswidrigkeit ausgestaltet worden, sondern führe lediglich zu einem zivilrechtlichen Entschädigungsanspruch. Der Beklagte kann sich daher nicht darauf berufen, im Interesse der Allgemeinheit gehandelt zu haben.

Trotzdem wurde der Verstoß gegen das AGG letztlich von dem klagenden Unternehmen begangen. Dort wurde die wesentliche Schadensursache gesetzt, auch wenn es ohne die Indiskretion des Personalberaters vermutlich nicht zu einer Entschädigungszahlung gekommen wäre. Im Ergebnis sahen die Richter daher ein Mitverschulden auf beiden Seiten und verurteilten den Beklagten, dem Unternehmen 1/3 der Entschädigungszahlung nebst Kosten zu erstatten.

(OLG Frankfurt, Urteil v. 08.05.2014, Az.: 16 U 175/13)

(ADS)

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