Auskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO – Was können Unternehmen tun?
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Die DSGVO räumt betroffenen Personen den Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO beim Verantwortlichen ein. Kommen Unternehmen als Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter diesem Auskunftsverlangen nicht nach oder erteilen eine unvollständige oder nicht fristgemäße Auskunft, drohen ihnen zunehmend hohe Schadensersatzzahlungen.
Rechtsgrundlage dafür ist Art. 82 DSGVO, wonach jede Person, welcher wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen hat. Auch Erwägungsgrund 146 der DSGVO schreibt vor, dass Schäden, die durch Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter verursacht werden und mit der DSGVO nicht im Einklang stehen, ersetzen werden sollten.
Kommt ein Unternehmen einem Auskunftsverlangen nicht nach, so kann der betroffenen Person ein immaterieller Schaden entstehen. Bei einem immateriellen Schaden handelt es sich um ein Nichtvermögensschaden, welcher in datenschutzbezogenen Fällen meistens durch Persönlichkeitsrechtsverletzungen hervorgerufen wird. Nicht final geklärt ist allerdings, wie hoch die Erheblichkeitsschwelle des eingetretenen Schadens sein muss oder ob überhaupt eine vorgesehen ist.
Bisher war die Häufigkeit von Zusprüchen immateriellen Schadensersatzes nach Art. 82 DSGVO durch deutsche Gerichte eher gering, was auf die enge Auslegung des Begriffs zurückzuführen ist. Eine weite Auslegung birgt die Gefahr eines Missbrauchs und ein damit einhergehendes steigendes Risiko für verantwortliche Unternehmen.
Die Rechtsprechung entwickelt sich nun aber dahingehend, dass die Schadensersatz-ansprüche basierend auf Verstößen gegen die DSGVO immer höher werden, um eine abschreckende Wirkung zu erreichen. Das hat zur Folge, dass die finanziellen Konsequenzen für die Unternehmen steigen.
Ein Beispiel dafür ist das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf, welches dem Kläger eine Schadensersatzersatzzahlung in Höhe von 5.000€ zusprach (Urt. v. 05.03.2020, Az.: 9 Ca 6557/18). Grund dafür ist eine nicht fristgemäße, unvollständige Auskunft, sowie ein Verstoß gegen das Transparenzgebot.
Der Verantwortliche hat die Kontrolle über die personenbezogenen Daten verloren, was mit einer an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beklagten angepassten Schadensersatz-zahlung sanktioniert wurde.
Auch das Arbeitsgericht Neumünster (Urt. v. 11.08.2020 – 1 Ca 247 c/20) hat einer betroffenen Person wegen einer um 3 Monate verspäteten Auskunft eine Schadensersatz-zahlung in Höhe von 1.500€ zugesprochen.
Ebenso hat das Landgericht Darmstadt einer betroffenen Person einen Schadensersatz in Höhe von 1.000€ zugesprochen (Urt. v. 26.05.2020 - Az.: 13 O 244/19). Hier ist der betroffenen Person durch den Kontrollverlust über die personenbezogenen Daten durch den Verantwortlich ein immaterieller Schaden entstanden.
Diese Urteile sprechen beispielhaft für eine zunehmend weitere Auslegung des Art. 82 DSGVO durch die Gerichte bezüglich immaterieller Schäden.
Unternehmen sollten Auskunftsverlangen dementsprechend schnell und gewissenhaft nachgehen und dazu ein DSGVO-konformes Datenschutz-Management-System aufbauen, durch welches solche Datenschutzverstöße präventiv vermieden werden können.
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