Beansprucht eine Kurdin yezidischen Glaubens, in der Bundesrepublik eingebürgert zu werden, so muss sie ihre Identität anhand von Ausweispapieren nachweisen. Sie kann nicht argumentieren, ihr sei es nicht zuzumuten, das Land zu kontaktieren (hier ging es um die Türkei) aus dem sie einst als Kind mit ihren Eltern geflohen ist und seither in Deutschland als Asylberechtigte beziehungsweise später mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis lebt. Vorgelegte Reiseausweise reichten dafür nicht aus, so das Bundesverwaltungsgericht. Die Einbürgerungsbehörde sei zu einer Identitätsprüfung "nicht nur berechtigt", sondern auch verpflichtet. (BVwG, 5 C 27/10)
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