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Auslegen des Behindertenparkausweises eines Dritten ist keine Straftat nach § 281 StGB

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Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit einem Beschluss vom 27.08.2013, Aktenzeichen: 2 Ss 349/13, entschieden, dass derjenige, der einen Behindertenparkausweis, der für einen anderen ausgestellt ist, durch bloße Auslage im Fahrzeug unberechtigt verwendet, sich nicht wegen Missbrauchs von Ausweispapieren nach § 281 StGB schuldig macht.

Im vorliegenden Fall begaben sich die beiden Angeklagten zum Einkaufe mit dem Auto nach Stuttgart. Dort parkten sie den Pkw auf einem Sonderparkplatz für Behinderte. Dort legte der Fahrzeugführer mit Wissen und Wollen der Beifahrerin den Parkausweis ihres behinderten Sohnes, der sich nicht im Auto befand, gut sichtbar auf das Armaturenbrett des Fahrzeugs, wobei das Lichtbild des Sohnes auf der Rückseite war und nicht eingesehen werden konnte.

Das Fahrzeug wurde sodann durch die Polizei kontrolliert und die Straftat aufgedeckt.

Das Amtsgericht Stuttgart verurteilte die beiden Angeklagten jeweils wegen Missbrauchs von Ausweispapieren zu einer Geldstrafe. Gegen das Urteil legten beide Angeklagten das Rechtsmittel der Revision ein.

Nach Ansicht des OLG sei in subjektiver Hinsicht eine Strafbarkeit nach § 281 StGB nicht begründet. Bei dem verwendeten Parkausweis handele es sich zunächst zwar um ein Ausweispapier im Sinne von § 281 Abs. 1 StGB. Der Tatbestand fordere allerdings in subjektiver Hinsicht, dass das Ausweispapier „zur Täuschung im Rechtsverkehr" verwendet wird. Die bloße Auslage des Parkausweises (mit dem Lichtbild auf der Rückseite) auf dem Armaturenbrett des Fahrzeugs erfolge jedoch indes nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr in dem von § 281 StGB vorausgesetzten Sinn.

Wegen einer eventuelle in Betracht kommenden Ordnungswidrigkeit wurde das Verfahren an das Amtsgericht Stuttgart zurückverwiesen.


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