Auslegung nach dem vorrangigen Inhalt der Grunddienstbarkeit

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Der Inhalt einer Grunddienstbarkeit ist durch Auslegung des im Grundbuch eingetragenen Inhalts festzustellen. Er wandelt sich weder durch Zeitablauf noch allein durch Änderung der Bedürfnisse.


Im vorliegenden Fall hat das OLG Frankfurt mit Hinweisbeschluss vom 28.11.2017 – 3 U 132/16 -  die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts bestätigt, wonach die im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit im Hinblick auf das dingliche Recht der ungehinderten Ein- und Ausfahrt über das Grundstück der Beklagten fortbesteht. Auf deren Grundstück war zugunsten des jeweiligen Eigentümers des benachbarten Hausgrundstückes, Parzelle 1, folgende Grunddienstbarkeit eingetragen als „das dingliche Recht der ungehinderten Aus- und Einfahrt über Kartenblatt …, Parzelle 2, sie haben den ungehinderten Transport von Fässern pp. aus dem Keller der Hauses Kartenblatt …, Parzelle 1, durch ihren Keller und Schrotgang zu gestatten...“. Beide Grundstücke sind in geschlossener Bauweise bebaut, nur das Haus der Beklagten hat ein Einfahrtstor zur Straße. Im Innenhof befindet sich ein Tor zu dem im rückwärtigen Bereich des klägerischen Grundstückes befindlichen Abstellgebäude. Dieses Grundstück wurde im 20. Jahrhundert als Weinhaus und Pensionszimmer genutzt. Mit der Aufgabe des gastronomischen Betriebs in den 60er Jahren wurde der Transport von Fässern eingestellt. Die Beklagten verschlossen sowohl das Tor zur Straße als auch  zu ihrem Innenhof und verweigerten den Klägern den ungehinderten Zugang über ihr Grundstück in den Innenhof des klägerischen Grundstückes.


Bereits aus der Grundbucheintragung ergab sich eindeutig und unmissverständlich das dingliche Recht der ungehinderten Ein- und Ausfahrt zugunsten der Kläger. Ist der Inhalt - wie vorliegend - genau fixiert, wandelt er sich auch nicht etwa mit einer Bedürfnisänderung. Hierbei ist vorrangig auf den Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen. Hieraus ergab sich gleichfalls kein zwingender Zusammenhang des im 1. Halbsatz enthaltenen Ein- und Ausfahrtsrechtes mit der aufgegebenen Schankwirtschaft. Aus dem Grundbuchinhalt ergab sich vielmehr, dass der im 2. Halbsatz geregelte Transport von Fässern pp. durch die Kellerräume und den Schrotgang des Hausgrundstückes der Beklagten in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Aus- und Einfahrtsrecht stand. Auch außerhalb der Eintragung liegende Umstände des Einzelfalles, die für jedermann erkennbar eine Inhaltsänderung rechtfertigen könnten, lagen nicht vor. Vor allem machte das Aus- und Einfahrtsrecht für die Mülltonnen des hofseitig gelegenen Abstellgebäudes einen Sinn, die, ebenso wie sonstige dort lagernde Sachen,  nicht zwingend durch das Wohnhaus der Kläger transportiert werden müssen.


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