Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO – Ausnahme im gewerblichen Güterverkehr

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Aus der alltäglichen Praxis der Kanzlei schutte.legal und Rechtsanwalt Torsten Schutte kommt es immer wieder zu der Situation, dass ein Transportunternehmer einen Schwertransport „außer der Reihe“ durchführen will oder muss. Dies kann zum Beispiel daran liegen, dass (Bau-)Container transportiert werden müssen, die nicht besonders schwer, aber etwas zu breit sind für den zulässigen Straßenverkehr.

Schon bedarf es einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO, damit auf einem sonstigen Auflieger oder einer Ladefläche einer Sattelzugmaschine transportiert werden kann.

Aufhänger für den Unternehmer ist dann die sogenannte Vorbemerkung zur Richtlinie Nr. 8:

Dort steht:

„Grundsätzlich sind für Großraum- und Schwertransporte Sattelkraftfahrzeuge vorzuziehen, was aber je nach Ladung Einsatzbedingungen oder vorhandenem Fuhrpark nicht immer möglich ist. Deren bauartbedingte Vorteile einer durchgehenden Ladefläche sowie nicht nötiger Ballastierung minimieren die Überschreitung der Vorschriften-Grenzwerte.“

Insofern hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass seine „Ersatz-“Fahrzeuge, also z. B. Hänger und Sattelzug, in diesem Sinne verkehrssicher sind.

Trotzdem kommt es nach Rechtsanwalt Torsten Schutte immer wieder zu Reibungen mit den zuständigen Behörden. Dort wird eine solche Ausnahmegenehmigung nicht oder nur für den Werkverkehr erteilt und dann auch lediglich für einen Teil des (Ersatz-)Sattelzuges, also entweder der Zugmaschine oder aber dem Hänger.

Auf verwaltungsgerichtlicher Ebene hat sich bezüglich des Genehmigungsverfahrens zum Beispiel einmal der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg geäußert, Beschluss vom 14. Juni 2016 – 10 S 234/15.

Demnach komme es darauf an, dass:

1. Wegen des Regelungszwecks des § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO ist schon bei Erteilung der fahrzeugbezogenen Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO nicht nur die technische Eignung und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu prüfen, sondern auch, ob das Fahrzeug mit seiner vorgesehenen Verwendung überhaupt als geeignet zum Verkehr auf öffentlichen Straßen angesehen werden kann.

2. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 34 StVZO für einen Schwertransport kann grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn die Ladung unteilbar ist.

3. Unteilbar ist eine Ladung, wenn sie entweder technisch nicht zerlegt werden kann oder die Zerlegung und der Zusammenbau unzumutbare Kosten verursachen würden.

4. Maßgeblich für die Frage der Teilbarkeit der Ladung ist eine verallgemeinernde Betrachtungsweise, da der Zweck der normativ festgelegten Gewichtshöchstgrenzen, nämlich die Schonung von Straßen und Brücken, aber auch der Gesichtspunkt der Wettbewerbsneutralität sich nicht damit vertragen, technisches Unvermögen oder wirtschaftliche Schwäche eines einzelnen Unternehmens durch die Erteilung einer Ausnahme zu kompensieren.

Nach schutte.legal ist also die häufig vorgenommene (pauschale) Begründung, dass bereits aus Wettbewerbserwägungen eine Erteilung der Ausnahmegenehmigung zu versagen bei gleichzeitiger Erteilung für den Werkverkehr, rechtsmissbräuchlich.

Ob überhaupt ein Wettbewerbsvorteil vorliege, so Rechtsanwalt Torsten Schutte, müsse im Einzelfall geprüft werden.

schutte.legal empfiehlt in jedem Fall den Rechtsweg zu beschreiten, wenn der Widerspruchsbescheid der Behörde keine Abhilfe schafft.


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