Spontane, an der Unfallstelle abgegebene Äußerungen reichen in späteren gerichtlichen Auseinandersetzungen kaum als hinreichend verlässliches Schuldanerkenntnis aus. Das hat aktuell das OLG Saarbrücken entschieden (Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 01.03.2011 - 4 U 370/10).
Das Gericht führt hierzu u. a. aus: „(...) In einem Verkehrsunfallprozess sind alle spontanen Äußerungen an der Unfallstelle über die Schuldfrage nach dem Unfallgeschehen aus Erfahrung eher zurückhaltend zu beurteilen(...)."
Trotzdem sollte man naturgemäß immer - wenn möglich - zurückhaltend mit entsprechenden Äußerungen direkt nach einem Verkehrsunfall vor Ort sein.
Am besten ist ohnehin, zeitnah anwaltlichen Rat einzuholen und sich im Zweifelsfall jedenfalls auch rechtlich vertreten zu lassen.
Rechtsanwalt Jens Kadner
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