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Ausscheiden eines Gesellschafters: Wie steht es um die Abfindung?

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Finden sich zwei oder mehrere Unternehmer als Gesellschafter einer Gesellschaft zusammen, so geschieht dies im Hinblick auf eine gemeinsame unternehmerische Vision: Zusammen soll eine Firma aufgebaut und möglichst profitabel betrieben werden.

Gerade in dieser frühen Phase der Gründung fällt es schwer, sich vertraglich darüber Gedanken zu machen, was passieren soll, wenn ein Gesellschafter aus dem Unternehmen ausscheidet. Dass genau dies aber wichtig – und im Falle der Nichtbeachtung für die übrigen Gesellschafter teuer – ist, verdeutlichen die Regelungen zur Abfindung ausscheidender Gesellschafter.

Abfindung sofort fällig!

Denn grundsätzlich gilt: Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so hat er einen Abfindungsanspruch gegen die anderen Gesellschafter. Das Besondere an diesem Anspruch ist, dass er – wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde – von den anderen Gesellschaftern mit dem Zeitpunkt seines Ausscheidens den Betrag in bar fordern kann, der dem Wert seiner Beteiligung entspricht. Insbesondere der nicht in Barmitteln vorhandene „Firmenwert“ führt hier zu Problemen.

Erfahrungsgemäß kann dies schnell existenzbedrohend sein. Insbesondere dann, wenn der Wert der Beteiligung des ausscheidenden Gesellschafters einem Großteil des Gesellschaftsvermögens entspricht, ist die Liquidität des Unternehmens bzw. der anderen Gesellschafter bedroht.

Es wird daher empfohlen, schon bei der Gründung Sicherungsmechanismen in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen, die diese Gefahr vermindern. Beispielsweise kann die Abfindung der Höhe nach gedeckelt oder aber der Zeitpunkt der Fälligkeit nach Hinten hinausgeschoben werden, um das Risiko der Betroffenen einzugrenzen. Ganz ausgeschlossen werden kann die Abfindung allerdings nicht, wie der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einer aktuellen Entscheidung klarstellte (Urteil vom 29. April 2014, II ZR 216/13).

Anfängliche Planung schützt vor teuren Überraschungen

Um die Gefährdung der Liquidität oder gar der Existenz zu vermeiden, die durch das Ausscheiden eines Gesellschafters entstehen kann, sollten Gründer schon bei der Errichtung des Gesellschaftsvertrages darauf achten, sich vertraglich abzusichern. Das Ausscheiden eines Gesellschafters sollte im Vertrag stets als Option geregelt sein, um teuren Überraschungen vorzubeugen.

Wer sich bei der Gründung anwaltlich beraten lässt, kann darauf vertrauen, dass neben anderen wichtigen Punkten auch dieser auf die Agenda der Dinge genommen werden wird, über die sich die Gründer gemeinsam Gedanken machen müssen.

Die Aufgabe des beratenden Rechtsanwalts bei der Gründung liegt darin, ein Konzept auszuarbeiten, welches die künftige Gesellschaft und deren Gesellschafter vor allen Eventualitäten schützt, damit sich die Unternehmer auf die unternehmerischen Aspekte der Gründung konzentrieren können.

Rechtsanwalt Holger Syldath

Fachanwalt für Insolvenzrecht


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