Ausschluss aus dem Betriebsrat wegen unerlaubtem Zugriff auf Personaldaten

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Betriebsräte stehen unter einem besonderen Schutz. Sie genießen beispielsweise einen besonderen Kündigungsschutz. Während der Amtszeit kann ein Betriebsratsmitglied nur außerordentlich gekündigt werden. Die Amtszeit lässt sich durch den Arbeitgeber auch nicht einfach verkürzen. Verletzt ein Betriebsratsmitglied jedoch seine gesetzlichen Pflichten in grober Weise, so kann es von seinem Amt enthoben werden. Die Entscheidung über einen Ausschluss aus dem Betriebsrat wird vom Arbeitsgericht getroffen.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte kürzlich in folgendem Fall über eine Amtsenthebung auf Antrag des Arbeitgebers zu entscheiden. Der betroffene Arbeitnehmer arbeitete seit 1998 als Krankenpfleger in einem Unfallkrankenhaus. 2001 wurde er in den Betriebsrat gewählt, seit 2005 ist er als stellvertretender Betriebsratsvorsitzender bzw. Betriebsratsvorsitzender freigestellt. Um für die Betriebsratstätigkeit Informationen zu erlangen, hatte er mehrfach vom Computer des Betriebsrats aus unberechtigt auf Personaldaten Zugriff genommen. Er verwendete dabei das elektronische Personalinformationssystem, in dem personenbezogene Arbeitnehmerdaten wie in einer elektronischen Personalakte verwaltet werden. Der Arbeitgeber beantragte daraufhin den Ausschluss aus dem Betriebsrat und die Ersetzung der Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers.

Das Landesarbeitsgericht gab dem Antrag auf Ausschluss des Arbeitnehmers aus dem Betriebsrat statt. Der Betriebsrat sei verpflichtet, die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer zu schützen. Es stelle somit einen erheblichen Verstoß dar, wenn stattdessen die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer verletzt werden. Indem das Betriebsratsmitglied unbefugt auf Informationen aus dem Personalinformationssystem zugegriffen hat, verletzte es die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer und verstieß gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Dies rechtfertige den Ausschluss aus dem Betriebsrat.

Eine fristlose Kündigung rechtfertige der Verstoß jedoch nicht, da die unbefugten Zugriffe allein aufgrund und zum Zwecke der Betriebsratsarbeit erfolgt seien. Eine außerordentliche Kündigung sei nach Abwägung der weiteren Umstände des Einzelfalls nicht gerechtfertigt.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung Nr. 43/12, Beschluss vom 12.11.2012 - 17 TaBV 1318/12)

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