Ausschluss von SGB II wegen Ersatzfreiheitsstrafe

  • 1 Minuten Lesezeit

Die Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafe berechtigt zum Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II (BSG, Entscheidung vom 21.06.2011, B 4 AS 128/10 R)

Das Bundessozialgericht hat am 21.06.2011 entschieden, dass mit der Aufnahme in den geschlossenen Vollzug zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gegeben ist (BSG, B 4 AS 128/10).

Bislang war höchstrichterlich nicht ausreichend geklärt, ob auch die Verbüßung einer sogenannten Ersatzfreiheitsstrafe - bei der im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens eine vormals verhängte Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt wird - zum Leistungsausschluss nach dem SGB II berechtigt.

Dies hat nunmehr das Bundessozialgerichts bejahrt und die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Leistungsträger war daher berechtigt, gegenüber dem Kläger die laufende Bewilligung von SGB II-Leistungen ab Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe aufzuheben (Quelle: Terminbericht Nr. 30/11 des BSG vom 21.06.2011)

Rechtsanwältin Bianca Geiß


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Bianca Geiß

Beiträge zum Thema