Ausschüttungen geschlossener Fonds können nur ausnahmsweise zurückgefordert werden

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Nachdem in den letzten Jahren eine Vielzahl der geschlossenen Fonds in Schieflage geraten sind, mussten viele Anleger feststellen, dass die an sie erfolgten Ausschüttungen häufig nicht aus Gewinnen bestanden, sondern ihrerseits nur von den Gesellschaften über Kredite finanziert wurden. Insbesondere geschlossene Immobilienfonds und Schiffsfonds sind inzwischen dazu übergegangen, diese Ausschüttungen (teilweise) von ihren Anlegern zurückzufordern, da es sich dabei - was häufig auch in den Gesellschaftsverträgen verankert ist - um zinslose Darlehen gehandelt habe. 

Dem ist der BGH nun entgegen getreten. Nach einer Pressemitteilung (Nr. 39/2013) wurde in den Verfahren II ZR 73/11 und II ZR 74/11 durch Urteile vom 12.03.2013 entschieden, dass die Gesellschaft die Ausschüttungen nur zurückverlangen könne, wenn dieser Rückzahlungsanspruch in den Verträgen vereinbart wurde. Regelmäßig war dies jedoch nicht der Fall.

Damit gerät der einzelne Anleger nunmehr in eine Entscheidungssituation. Außerhalb der Liquidation der Gesellschaft besteht ein durchsetzbarer Rückzahlungsanspruch nicht. Andererseits ist häufig das dringenste Problem der geschlossenen Fonds die fehlende Liquidität, weshalb die meisten Sanierungskonzepte einen "Nachschuss" der Gesellschafter mit vorsehen, sei es durch "neues" Geld oder Rückzahlung der Ausschüttungen. Insbesondere, wenn eine Mehrheit der Anleger einer Sanierung positiv gegenüber steht, stellt sich auch die Frage, ob nachträglich im Rahmen der Sanierung eine Änderung des Gesellschaftsvertrags vorgesehen werden kann, die die Rückzahlung der Ausschüttungen vorsieht.

Entscheidend ist in diesen Situationen immer der Einzelfall, weshalb der betroffene Anleger unabhängige Rechtsberatung in Anspruch nehmen sollte.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht



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