Rechtstipp vom 11.08.2009

Außenbewirtung: Nachtruhe geht vor

(Val) Allein die abstrakte Möglichkeit, dass die Außenbewirtung von Gästen durch Restaurants die Nachtruhe der Anwohner stören kann, genügt, damit eine Kommune die Einstellung der Außenbewirtung anordnen kann. Dies geht aus mehreren Eilbeschlüssen des Koblenzer Verwaltungsgerichts (VG) hervor.

Die Stadt Koblenz hatte gegenüber drei Gaststätten am Münzplatz die sofortige Einstellung des Betriebs der Außenbewirtungsflächen ab 23 Uhr angeordnet. Die zulässigen Lärmwerte würden überschritten, so die Begründung. Die Gastwirte machten hiergegen geltend, die Immissionen seien unzutreffend ermittelt worden und ihren Betrieben nicht eindeutig zuzuordnen. Außerdem schreite die Kommune nur ihnen gegenüber ein, während andere Gaststätten im Stadtgebiet nicht kontrolliert würden.

Das VG Koblenz lehnte die Anträge der Wirte auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Bescheide, so die Richter, überwiege das Interesse der betroffenen Gastwirte, ihre Außenbewirtschaftung nach 23 Uhr vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache fortzusetzen. Das Landes-Immissionsschutzgesetz verbiete in der Zeit von 22 bis 6 Uhr Betätigungen, die zu einer Störung der Nachtruhe führen könnten. Nach allgemeinen Erfahrungswerten könne die Außenbewirtung bei Gaststätten aufgrund verschiedener Geräuschimmissionen zu einer Störung der Nachtruhe führen.

Es spiele daher entgegen der Ansicht der Antragsteller keine Rolle, ob die Immissionen durch die Stadt zutreffend ermittelt worden seien und den Betrieben zugeordnet werden könnten. Aufgrund der Wohnnutzungen in der unmittelbaren Nähe der Gaststätten könne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass Anwohner in ihrer Nachtruhe gestört würden. Aus dem Landes-Immissionsschutzgesetz ergebe sich zudem, dass der Außenbetrieb von Gaststätten allenfalls bis 23 Uhr zulässig sei. Die Stadt Koblenz habe daher gegen die Außenbewirtung nach 23 Uhr vorzugehen, wenn eine Störung der Nachtruhe wie hier abstrakt möglich sei.

Das wirtschaftliche Interesse der Gewerbetreibenden müsse gegenüber dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung zurücktreten. Dass die Stadt möglicherweise rechtswidrig nicht gegen andere Betriebe eingeschritten sei, ändere hieran nichts. Denn die Antragsteller hätten keinen Anspruch darauf, dass die Verwaltung ihnen gegenüber ebenfalls rechtswidrig handle.

Verwaltungsgericht Koblenz, Beschlüsse vom 31.07.2009 und 03.08.2009, 1 L 807/09.KO, 1 L 808/09.KO und 1 L 809/09.KO

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