Verbreitet ein Arbeitnehmer in seinem Betrieb menschenverachtende und volksverhetzende Parolen -
so stellt diese Handlung auch ohne vorausgegangene Abmahnung einen wichtigen Kündigungsgrund dar
und rechtfertigt somit eine außerordentliche Kündigung. Dies entschied das Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg (2 Sa 94/08).
Der Kläger arbeitete seit 1984 in Betrieb S. Mitte April
2008 wurden auf der Wand in der Herrentoilette juden- und türkenfeindliche Wandbeschmierungen
aufgefunden. Als der klagende Arbeitnehmer hierzu erstmals von seinem Arbeitgeber befragt wurde
leugnete er die Tat. Erst nachdem ein graphologisches Gutachten in Auftrag gegeben wurde, gab er zu,
für diese Beschriftung verantwortlich zu sein. Danach kündigte das beklagte Unternehmen dem
klagenden Arbeitnehmer fristlos das Arbeitsverhältnis. Hiergegen richtete sich die Klage des
Arbeitnehmers, da dieser der Meinung war, die fristlose Kündigung wäre nicht
gerechtfertigt.
Das Landesarbeitsgericht sah aber die außerordentliche Kündigung als
rechtswirksam an. Die Zeilen des Arbeitnehmers seien besonders menschenverachtend und erfüllten den
Tatbestand der Volksverhetzung und seien somit dazu geeignet den Betriebsfrieden zu stören. Trotz
dessen, dass er zwar glaubwürdig versichern konnte, dass er die Tat nur auf Grund von
Alkoholeinfluss und eines Streites mit einem türkischen Arbeitskollegen begangen hätte, war das
Gericht der Meinung, dass hier eine Wiederholungsgefahr bei einer erneuten Konfliktsituationen
bestünde.
Auch unter Berücksichtigung der Einzelumstände des Arbeitnehmers im Rahmen der
Interessenabwägung sei die Kündigung gerechtfertigt; denn die Interessen des Arbeitgebers, der
(Betriebs-)Öffentlichkeit zu signalisieren, dass sie als international tätiges Unternehmen solche
Vorgänge unter keinen Umständen hinnehme und konsequent sanktioniere, seien höher gestellt als
die Interessen des klagenden Arbeitnehmers.
Bewertung
7 von
9 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein.
Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich
hier registrieren
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert