Verbreitet ein Arbeitnehmer in seinem Betrieb menschenverachtende und volksverhetzende Parolen - so stellt diese Handlung auch ohne vorausgegangene Abmahnung einen wichtigen Kündigungsgrund dar und rechtfertigt somit eine außerordentliche Kündigung. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (2 Sa 94/08).
Der Kläger arbeitete seit 1984 in Betrieb S. Mitte April 2008 wurden auf der Wand in der Herrentoilette juden- und türkenfeindliche Wandbeschmierungen aufgefunden. Als der klagende Arbeitnehmer hierzu erstmals von seinem Arbeitgeber befragt wurde leugnete er die Tat. Erst nachdem ein graphologisches Gutachten in Auftrag gegeben wurde, gab er zu, für diese Beschriftung verantwortlich zu sein. Danach kündigte das beklagte Unternehmen dem klagenden Arbeitnehmer fristlos das Arbeitsverhältnis. Hiergegen richtete sich die Klage des Arbeitnehmers, da dieser der Meinung war, die fristlose Kündigung wäre nicht gerechtfertigt.
Das Landesarbeitsgericht sah aber die außerordentliche Kündigung als rechtswirksam an. Die Zeilen des Arbeitnehmers seien besonders menschenverachtend und erfüllten den Tatbestand der Volksverhetzung und seien somit dazu geeignet den Betriebsfrieden zu stören. Trotz dessen, dass er zwar glaubwürdig versichern konnte, dass er die Tat nur auf Grund von Alkoholeinfluss und eines Streites mit einem türkischen Arbeitskollegen begangen hätte, war das Gericht der Meinung, dass hier eine Wiederholungsgefahr bei einer erneuten Konfliktsituationen bestünde.
Auch unter Berücksichtigung der Einzelumstände des Arbeitnehmers im Rahmen der Interessenabwägung sei die Kündigung gerechtfertigt; denn die Interessen des Arbeitgebers, der (Betriebs-)Öffentlichkeit zu signalisieren, dass sie als international tätiges Unternehmen solche Vorgänge unter keinen Umständen hinnehme und konsequent sanktioniere, seien höher gestellt als die Interessen des klagenden Arbeitnehmers.
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