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Außerordentliche Kündigung eines Betriebsrats kann unwirksam sein

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Betriebsräte genießen von Gesetzes wegen einen Kündigungsschutz, der sie vor ordentlichen Kündigungen ihres Arbeitgebers schützt. Allerdings kann der Arbeitgeber einen Betriebsrat außerordentlich kündigen, wenn ein entsprechender wichtiger Grund für eine solche außerordentliche Kündigung tatsächlich vorliegt.

Im kürzlich entschiedenen Fall, den das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zu verhandeln hatte, lag nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts kein Grund für eine außerordentliche Kündigung vor. Damit war die vom Arbeitgeber ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags unwirksam.

Sachverhalt:

Der Betriebsrat als Kläger dieses Verfahrens ist als Direktmarketing-Manager beim beklagten Arbeitgeber beschäftigt und hatte zum damaligen Zeitpunkt die vollen Zugriffsrechte zum Datensystem des Betriebs. Im Rahmen eines dienstlichen Auftrags erhielt der Kläger Einblick auf elektronische Rechnungen, die keinen Vertraulichkeitsvermerk enthielten. Der Kläger als Einzelbetriebsrat hielt diese Rechnungen für brisant, druckte sie daher aus und zeigte sie einem Betriebsratsmitglied des Schwesternunternehmens. Danach vernichtete der Kläger diese Unterlagen und ließ seine Zugriffsrechte auf das Datensystem einschränken. Dennoch erhielt der Arbeitgeber von dem Vorgang Kenntnis und kündigte dem Kläger außerordentlich.

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts:

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied im Urteil vom 04.03.2015, 3 Sa 400/14, dass die außerordentliche Kündigung des Betriebsrats nach Weitergabe von Unterlagen seines Unternehmens an ein Schwesternunternehmen unwirksam ist. Das Gericht führt in seiner Begründung aus, dass es sich bei den vom Betriebsrat weitergegebenen Unterlagen nicht um Geschäftsgeheimnisse gehandelt habe, da ein Vertraulichkeitsvermerk des Arbeitgebers auf den Unterlagen fehlte. Zudem gehörte das Schwesternunternehmen zur Unternehmensgruppe. Es handelte sich daher nicht um eine Weitergabe von Betriebsgeheimnissen an Dritte, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnten.

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