Außerordentliche Kündigung gerechtfertigt bei vorsätzlichem Arbeitszeitbetrug

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Das Bundesarbeitsgericht hat nun eine außerordentliche und fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin bestätigt, die an mehreren Tagen hintereinander die Arbeitszeiten bewusst falsch dokumentiert hatte.

Konkret ging es um eine Mitarbeiterin eines Medizinischen Dienstes der Krankenkassen. Es war Gleitzeit vereinbart. Die Arbeitnehmer konnten die Arbeitszeit selbst an ihrem PC in das Datenerfassungssystem eingeben. Die Arbeitnehmerin hatte nun an mehreren Tagen jeweils die Zeit der Parkplatzsuche mit in die Arbeitszeit eingerechnet und auf diese Weise jeweils mindestens 13 Minuten zu viel Arbeitszeit eingetragen. Insgesamt ergab sich eine Differenz von 135 Minuten.

Das Landesarbeitsgericht und nun auch das BAG gaben dem Arbeitgeber Recht und bestätigten die Kündigung. Es handele sich um einen schweren Pflichtverstoß, da der Arbeitnehmer das entgegengebrachte Vertrauen grob und vor allem absichtlich verletzt habe. Auf die strafrechtliche Relevanz komme es hingegen nicht an. Selbst eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei für den Arbeitgeber nicht zumutbar gewesen.

Auch einer Abmahnung habe es in diesem Falle nicht bedurft. Denn für den Arbeitgeber sei die Hinnahme eines solchen Fehlverhaltens ausgeschlossen, was die Arbeitnehmerin habe erkennen können.

BAG Urteil vom 09.06.2011 2 AZR 381/10


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