Auswandern eines Elternteils mit Kind bei gemeinsamer elterlicher Sorge - Teil 2

Rechtsgebiete: Familienrecht, Vaterschaftsrecht
Rechtstipp vom 04.04.2011

Am 1.10.2009 wurde an dieser Stelle ein Beschluss des Oberlandesgerichts München (OLG) wiedergegeben, in dem sich das OLG mit der Frage zu befassen hatte, ob ein Elternteil berechtigt ist, bei gemeinsamer elterlicher Sorge mit dem Kind nach Mexiko auszuwandern.

Dieser Beschluss, mit dem das OLG der Mutter gestattet hatte, mit dem Kind auszuwandern, wurde seinerzeit nicht rechtskräftig, sondern gelangte durch Einlegung der Rechtsbeschwerde durch den Vater zum Bundesgerichtshof (BGH).

Der BGH hob die Entscheidung des OLG am 28.4.2010 auf und verwies das Verfahren zurück zum OLG zur erneuten Entscheidung.

Der BGH hielt die Entscheidung des OLG aus mehreren, teilweise formalen Gründen für fehlerhaft.

Zum einen rügte der BGH, dass das Kind nicht von allen Richtern des entscheidenden Senats, sondern nur von einem angehört wurde. Auch die Abwesenheit des Verfahrenspflegers bei der Anhörung des Kindes wurde beanstandet.

Der BGH stellt aber zugleich auch klar, dass sich die Entscheidung, ob dem auswanderungswilligen Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind übertragen wird, allein nach Gesichtspunkten des Kindeswohls bemisst, so dass etwa die Motive des Elternteils für das Auswandern im Prinzip keine Rolle spielen; der Auswanderungswunsch ist grundsätzlich als persönliche Lebensentscheidung zu respektieren. Eine Ausnahme kann sich lediglich dann ergeben, wenn das Auswandern auf eine Vereitelung des Umgangsrechts des anderen Elternteils abzielt.

Der BGH wirft zur Lösung des Problems die Frage auf, ob das Auswandern mit dem einen Elternteil oder der Verbleib mit dem anderen Elternteil dem Kindeswohl besser dient.

Zur Beantwortung dieser Frage ist zu berücksichtigen, welche Bindungen das Kind zu beiden Elternteilen hat, welcher Elternteil das Kind besser fördern kann, wer das Umfeld und die Beziehungen des Kindes besser erhalten kann, ob das Kind die mit dem Auswandern verbundenen Umstellungen in seiner Lebenssituation ohne bleibende Defizite bewältigen kann und welchen Willen das Kind äußert.

Der BGH weist darauf hin, dass ggf. ein psychologisches Sachverständigengutachten einzuholen ist.

Eine erneute Entscheidung des OLG steht - soweit ersichtlich - noch aus.

(BGH Beschluss vom 28. April 2010, XII ZB 81/09, veröffentlicht in FamRZ 2010, 1060 ff.)


Bewertung
5 von 5 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
ja nein
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein. Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich hier registrieren   
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert
Rechtstipp-Autor