Das Oberlandesgericht München (OLG) hatte in einem Beschwerdeverfahren zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Elternteil, der sich das Sorgerecht mit dem anderen teilt, mit dem gemeinsamen Kind auswandern darf.
Im entschiedenen Fall wollte die Kindesmutter mit der 8-jährigen Tochter nach Mexiko auswandern, womit der Kindesvater nicht einverstanden war.
Das OLG nahm eine Abwägung vor zwischen dem Recht des Vaters auf möglichst freien Umgang mit seinem Kind und dem Recht der Mutter auf freie Wahl ihres Wohnortes. Beide Rechte sind durch das Grundgesetz geschützt.
Hier sah das OLG aufseiten der Kindesmutter triftige Gründe für ihre Auswanderung, die schwerer wogen als das Umgangsinteresse von Kind und Vater.
So diente die Auswanderung dem Zweck, dass die Mutter mit ihrem Lebensgefährten in Mexiko zusammenziehen könne und dort in seinem Geschäft in ihrem erlernten Beruf arbeiten könne. Auch konnte sich das Kind längere Zeit mit der Auswanderung auseinander setzen (Besuche, Erlernen der Sprache) und stand dieser aufgeschlossen gegenüber. Dem Vater wurde ein umfangreicher Ferienumgang in mehreren Blöcken angeboten und das Gericht sah auch die Möglichkeit gegeben, dass Vater und Tochter mittels Fernkommunikation in regelmäßigem Kontakt stehen könnten.
Im Ergebnis wurde der Kindesmutter vom OLG das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Tochter übertragen.
Hiergegen hat der Vater Rechtsbeschwerde eingelegt, über die der Bundesgerichtshof noch zu entscheiden hat.
OLG München Beschluss vom 9.4.2009, 2 UF 1818/08, veröffentlicht in FamRZ 18/2009, Seite 1600 ff.
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