Ausweisung: Ausländerbehörden dürfen ihr Ermessen auch erstmals im Prozess ausüben

Rechtsgebiet: Ausländerrecht & Asylrecht
Rechtstipp vom 15.12.2011
Die Ausländerbehörden dürfen ihr Ausweisungsermessen erstmals während des Klageverfahrens ausüben, sofern sich erst dann die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung ergibt. Die Ermessenserwägungen sind dann der gerichtlichen Überprüfung der Ausweisung zugrunde zu legen, wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Fall eines Irakers entschieden hat, der 2002 nach Deutschland gekommen war und hier eine Ukrainerin geheiratet hatte.

2006 wurde der Kläger wegen Vergewaltigung einer Fünfzehnjährigen zu einer Haftstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Wegen dieser Straftat wurde er ausgewiesen, ohne dass der Behörde damals – aufgrund der Schwere der Tat – Ermessen eröffnet war. Erst während des Klageverfahrens wurde der Kläger dann als Flüchtling anerkannt. Die Ausländerbehörde übte daraufhin das Ermessen, das ihr nunmehr durch den besonderen Ausweisungsschutz eröffnet war, erstmals aus und hielt an der Ausweisung fest.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hob die Ausweisungsverfügung im Berufungsverfahren auf. Die Ermessenserwägungen, die die Behörde im gerichtlichen Verfahren eingeführt habe, dürften vor Gericht nicht berücksichtigt werden, weil die erstmalige Ausübung behördlichen Ermessens im Klageverfahren prozessrechtlich unzulässig sei.

Das BVerwG hat die Entscheidung aufgehoben. Für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung sei nach der neueren Rechtsprechung des BVerwG nicht mehr wie zuvor auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung, sondern auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen. Das Ausländerrecht verpflichte somit die Ausländerbehörden, die für eine Ausweisung notwendigen Ermessenserwägungen zu treffen, auch wenn sich dazu erst während des gerichtlichen Verfahrens Anlass biete. Daraus folge, dass auch neue entscheidungserhebliche Tatsachen, die nach der behördlichen Entscheidung eingetreten oder bekanntgeworden sind, vom Gericht berücksichtigt werden müssten, um die Ausweisungsverfügung möglichst aktuell und abschließend beurteilen zu können.

Das gilt laut BVerwG auch dann, wenn die Behörde ihr Ermessen im Prozess erstmalig ausübt, weil sich die Sach- oder Rechtslage entscheidungserheblich geändert hat. In dem hier vorliegenden Fall, in dem über eine vom Gesetz ursprünglich zwingend vorgegebene Ausweisung aufgrund nachträglicher Änderungen der Sachlage im Wege einer behördlichen Ermessensentscheidung zu befinden gewesen sei, bedeute dies, dass die Behörde ihre Ermessensausübung nachholen dürfe und ihre Erwägungen der gerichtlichen Prüfung zugrunde gelegt werden müssten.

Die Vorschrift des § 114 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung stehe dem nicht entgegen. Sie verbiete die gerichtliche Berücksichtigung erstmalig angestellter Ermessenserwägungen jedenfalls dann nicht, wenn sich – wie hier – die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung erst im gerichtlichen Verfahren ergebe.

Das BVerwG hat die Sache daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dort die Rechtmäßigkeit der Ausweisung auf aktueller Tatsachengrundlage und unter Berücksichtigung der Ermessenserwägungen der Ausländerbehörde geprüft wird.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.12.2011, BVerwG 1 C 14.10

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