Rechtstipp vom 13.04.2012

Auszug aus dem eigenen Haus wegen Baumängeln! Was tun?

Nach dem Kauf einer alten Stadtvilla und einer aufwändigen Renovierung für rund € 425.000,00 musste das Käuferehepaar nach Einzug feststellen, dass es durch das Dach regnete und Wasser in erheblicher Menge bei Niederschlägen in die Wohnräume drang.

Das bauausführende Unternehmen führte in einem Zeitraum von etwa zwei Monaten umfangreiche Sanierungsarbeiten durch. Das Käuferehepaar konnte das ca. 300 qm große Objekt nicht bewohnen und musste sich für die Dauer der Arbeiten eine andere Unterkunft suchen und verlangte von dem Auftragnehmer einer Nutzungsentschädigung von € 215,00 pro Tag.

Völlig zu Recht wie das OLG Brandenburg mit Urteil vom 23.11.2011 (4 U 91/10) entschied. Voraussetzung für die Nutzungsentschädigung ist eine fühlbare und damit vermögenswerte Beeinträchtigung. Einschränkungen in der Bequemlichkeit oder bloße Lästigkeiten (ab und an Wasser aufwischen, geringfügige Einschränkung der Nutzung einzelner Räume für kurze Zeitabschnitte o.ä.) lösen aber noch keinen Anspruch aus. 

Allerdings gibt es nicht "on top" auch die etwaigen Hotelkosten vergütet.



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