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Auto kann auch ohne konkrete Behinderung abgeschleppt werden

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Wer mit seinem Wagen im Halteverbot steht, kann auch dann abgeschleppt werden, wenn keine konkrete Behinderung des Fahrzeuges ausgeht. Zu diesem Urteil gelangte das Verwaltungsgericht Berlin. Demnach geht von einem falsch parkenden Wagen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Dieser dürfe die Polizei durch ein sofortiges Handeln begegnen.

In dem verhandelten Fall vor dem Verwaltungsgericht Berlin hatte der Kläger seinen PKW in einem Halteverbot vor einer Oberschule der Jüdischen Gemeinde Berlin-Mitte abgestellt. Von Polizisten wurde die Umsetzung des Fahrzeugs angeordnet. Der Kläger legte jedoch gegen den Gebührenbescheid in Höhe von 125 Euro Widerspruch ein. Zur Begründung gab der Mann an, dass es ihm als Ortsfremden nicht möglich gewesen sei, zu erkennen, warum das Halteverbot eingerichtet worden sei.

Die Richter des Verwaltungsgerichtes Berlin wiesen die Klage des Fahrzeughalters jedoch ab. Sie nahmen vielmehr eine Bekräftigung der ständigen Rechtsprechung vor, nach der ein falsch parkendes Fahrzeug eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle. Nach Auffassung des Gerichtes liegt es auf der Hand, dass der Schutz vor Terroranschlägen das absolute Halteverbot vor der Oberschule der Jüdischen Gemeinde rechtfertige. Es gebe zudem keine Verpflichtung der Verkehrsbehörde, die Hintergründe erkennbar zu machen, warum ein absolutes Halteverbot eingerichtet wird.

(VwG Berlin, Urteil v. 18.08.2010, Az.: VG 11 K 279.10)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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