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Auto selbst repariert: Geld für Nutzungsausfall?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Nach einem Verkehrsunfall mit Blechschaden stellt sich unweigerlich die Frage, wer einem den entstandenen Schaden ersetzt, aber auch wie hoch er wirklich ist.

Neben den üblichen Reparaturkosten kann beispielsweise ein sogenannter Nutzungsausfallschaden entstehen. Während das Unfallauto nämlich fahruntüchtig ist oder noch in der Werkstatt herumsteht, kann der Eigentümer bzw. Fahrzeughalter es schließlich nicht nutzen.

Wie sieht es aber mit einer Entschädigung für den Nutzungsausfall aus, wenn gar keine Werkstatt mit der Instandsetzung beauftragt wurde?

Abrechnung auf Gutachtenbasis

Wer sein Auto selbst, gar nicht oder nur notdürftig repariert, kann in der Regel von der gegnerischen Versicherung die fiktiven Kosten einer normalen Reparatur verlangen. Voraussetzung ist natürlich, dass die Versicherung überhaupt eintrittspflichtig ist, weil der Gegner den Unfall zumindest mitverursacht hat.

Die Höhe des Schadenersatzes wird dann durch ein Gutachten bzw. einen Kostenvoranschlag oder Ähnliches ermittelt. Zu beachten ist aber, dass die Versicherungen nur den Nettobetrag zahlen. Die Umsatzsteuer wird nur dann ersetzt, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist.

Nutzungsausfall während Reparaturdauer

Zusätzlich zu den tatsächlichen oder fiktiven Reparaturkosten ist auch ein fühlbarer Nutzungsausfall zu ersetzen. Voraussetzung hierfür ist neben der Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeit auch ein tatsächlicher Nutzungswille des Geschädigten.

Zudem muss die tatsächliche und notwendige Reparaturdauer ausreichend belegt werden. Der einfache Nachweis, dass eine Instandsetzung in Eigenregie erfolgt ist, genügt dafür nicht.

Der Anspruchssteller muss vielmehr erklären und gegebenenfalls auch beweisen, wann und wie lange er das Fahrzeug unfallbedingt nicht benutzen konnte und dass er während dieser Zeit einen konkreten Nutzungswillen hatte.

Geeigneter Nachweis erforderlich

In einem vom Oberlandesgericht (OLG) München entschiedenen Fall hatte der Kläger seinen Unfallwagen zusammen mit einem befreundeten Karosseriebauer in seiner Freizeit selbst wieder in Ordnung gebracht.

Wie er erst später erklärte, benötigten die beiden insgesamt 6 bis 7 Tage, die über mehrere Wochenenden verteilt waren. In der Zwischenzeit blieb das Auto in den Räumlichkeiten der Werkstatt stehen, in der die beiden die Reparaturarbeiten durchführten.

Fachunternehmen repariert schneller

Bei Beauftragung einer Fachfirma hätte die Reparatur nach den Feststellungen des Urteils nur etwa 5 Werktage gedauert. Dass ein entsprechendes Unternehmen schneller gewesen wäre, war zwischen den Parteien letztlich unstreitig.

Ausgehend von einer Nutzungsausfallentschädigung von 119 Euro pro Tag billigte das Gericht dem Geschädigten in diesem Fall neben den Reparaturkosten auf Gutachtenbasis noch weitere 595 Euro Nutzungsausfallentschädigung zu – berechnet für insgesamt 5 Tage, die eine Reparatur in der Werkstatt gedauert hätte.

(OLG München, Urteil v. 13.09.2013, Az.: 10 U 859/13)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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