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Autokauf: „Vorführwagen“ sagt nichts über das Alter aus

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Immer wieder müssen sich Gerichte mit Rechtsstreitigkeiten beim Autokauf beschäftigen. Kürzlich musste sogar der Bundesgerichtshof über den Kauf eines Wohnmobils entscheiden. Das Fahrzeug war im Juni 2005 laut Kaufvertrag unter anderem als „Vorführwagen zum Sonderpreis" von einem Händler verkauft worden. Angegeben waren auch Kilometerstand und die Gesamtfahrleistung laut dem Vorbesitzer. Einige Monate später erfuhr der Käufer auf einer Messe, dass es sich bei dem Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 handelt.

Im März 2007 erklärte der Käufer, dass er deshalb vom Kaufvertrag zurücktreten wolle. Die Rückgabe des Fahrzeugs sollte Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 64.000 Euro erfolgen. Doch der VIII. Senat erteilte dem nun eine Absage. Nach Ansicht der Karlsruher Richter können in der Regel allein aus der Bezeichnung als „Vorführwagen" keine Rückschlüsse auf das Alter oder die Nutzungsdauer eines Fahrzeuges gezogen werden.

Laut dem Bundesgerichtshof versteht man unter einem Vorführwagen ein gewerblich für Probefahrten oder Besichtigungen genutztes Fahrzeug, das noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen war. Bei einem Vorführwagen geht man zwar allgemein davon aus, dass das Fahrzeug nur für kurze Strecken genutzt und als Ausstellungsobjekt weniger abgenutzt ist. Daraus kann man aber keine Rückschlüsse in Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs herleiten. Nur in besonders gelagerten Einzelfällen ist dies möglich, nicht jedoch im Ausgangsfall.

(Bundesgerichtshof, Urteil v. 15.09.2010, Az.: VIII ZR 61/09)

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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