Autokredit-Widerruf bei unzureichenden Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung

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Bei Neu- und Gebrauchtwagenkäufen, die ein Verbraucher ganz oder teilweise durch eine Autobank finanziert hat, kann der sogenannte „Widerrufsjoker“ eine einfache und lukrative Möglichkeit sein, sich vom Fahrzeug wieder zu trennen. Unerheblich hierbei ist, ob es sich bei dem Fahrzeug um ein Dieselfahrzeug oder einen Benziner handelt. Der Widerrufsjoker kann „gezogen werden“, wenn der Verbraucher von der Autobank gar nicht, unvollständig oder fehlerhaft über die Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB informiert wurde. In dem Fall beginnt die Frist nämlich erst mit Nachholung der Pflichtangaben zu laufen. Ein möglicher Fehler kann zum Beispiel in der unzureichenden Angabe zur Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung liegen.

Pflicht zur Angabe der Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung gesetzlich vorgeschrieben

Gemäß Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB muss in einem Verbraucherdarlehensvertrag die Berechnungsmethode für eine Vorfälligkeitsentschädigung angegeben werden, sofern der Darlehensgeber beabsichtigt, im Falle der vorzeitigen Darlehensrückzahlung eine solche Vorfälligkeitsentschädigung gegenüber dem Darlehensnehmer geltend zu machen. Diese Absicht ergibt sich bereits aus dem Hinweis in den Darlehensbedingungen zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.

Bezugnahme auf die vom BGH vorgegebenen Rahmenbedingungen

Die meisten Autobanken, wie etwa die Volkswagen Bank, die Renault Bank, die Ford Bank, die Seat Bank oder die MKG Bank, nehmen in ihren Hinweisen zur Vorfälligkeitsentschädigung Bezug auf die „vom Bundesgerichtshof für die Berechnung vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen“. Zudem wird auf verschiedene Kriterien, wie ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau, den entgangenen Gewinn und die Auswirkungen der vorzeitigen Rückzahlung auf die Verwaltungskosten verwiesen. Die von den Autobanken genannten Kriterien sind jedoch in der Regel nicht abschließend. Dies ergibt sich aus dem verwendeten Wort „insbesondere“.

Gemäß Gesetzeswortlaut ist die Berechnungsmethode anzugeben

Gemäß dem Wortlaut von § 247 § 7 Nr. 3 EGBGB sind die oben beschriebenen Angaben der Autobanken zur Vorfälligkeitsentschädigung nicht ausreichend. In der gesetzlichen Vorschrift heißt es nämlich, dass die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung anzugeben ist. Der Verweis auf die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Rahmenbedingungen alleine kann gemäß dem Gesetzeswortlaut schon allein deshalb nicht ausreichen, weil der Bundesgerichtshof bereits verschiedene Berechnungsmethoden anerkannt hat. Welche der anerkannten Berechnungsmethoden zur Anwendung kommen soll, geht aus der Bestimmung in den Darlehensbedingungen in der Regel nicht hinreichend deutlich hervor. Darüber hinaus ist es dem Verbraucher selbst bei Inanspruchnahme der Unterstützung eines mathematischen Sachverständigen nicht möglich, die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Darlehensrückführung zu berechnen.

Reicht Angabe zur Ermittlung des Maximalbetrages aus?

Allerdings ist auch vertretbar, dass es ausreichend ist, wenn der Verbraucher durch die Angaben in den Darlehensbedingungen die Möglichkeit hat, seine finanzielle Belastung durch vorzeitige Rückzahlung des Darlehens zuverlässig abzuschätzen. Hierzu könnte insbesondere die Angabe eines Maximalbetrages geeignet sein. In den meisten Darlehensbedingungen der Autobanken ist geregelt, dass die Vorfälligkeitsentschädigung nicht über 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrages hinausgehen darf. Sofern die Rückzahlung innerhalb eines Jahres vor dem planmäßigen Rückzahlungstermin erfolgt, beträgt die maximale Vorfälligkeitsentschädigung gemäß der gängigen Regelungen 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrages. Darüber hinaus ist meistens bestimmt, dass die Vorfälligkeitsentschädigung den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung zu entrichtet hätte, nicht überschritten werden darf. Letztere Regelung dürfte allerdings nur Anwendung finden, wenn das Darlehen relativ kurze Zeit vor dem eigentlichen Rückzahlungstermin zurückgezahlt wird.

LG Berlin hält Hinweis auf Maximalbetrag für unzureichend 

Das Landgericht Berlin hat es in seinem Urteil vom 05.12.2017 (Az. 4 O 150/16) allerdings nicht für ausreichend gehalten, dass der Darlehensnehmer gemäß den Darlehensbedingungen die maximale Vorfälligkeitsentschädigung ermitteln kann. Das Gericht argumentiert in seiner Urteilsbegründung mit der gesetzlichen Vorschrift, wonach ausdrücklich die Berechnungsmethode zu nennen ist. Darüber hinaus werde bereits in der Verbraucherkreditlinie 2008 eine transparente, nachvollziehbare und der Unterüberprüfung zugängliche Berechnungsmethode gefordert. Dieses Ziel sei jedoch nur durch die Festlegung der Methode zu erreichen.

Irreführende Angabe in Darlehensbedingungen der BMW Bank

In Darlehensbedingungen der BMW Bank werden teilweise einerseits die vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen in Bezug genommen und Angaben zur Ermittlung der maximalen Vorfälligkeitsentschädigung gemacht. Andererseits ist in denselben Darlehensbedingungen eine pauschale Vorfälligkeitsentschädigung von 50 bzw. 75 Euro bestimmt. Dies ist nach hiesiger Auffassung irreführend und mit dem Transparenzgebot nicht vereinbar. Bei derartigen Regelungen zur Vorfälligkeitsentschädigung dürften die Voraussetzungen für die Angabe der Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 247 § 7 Nr. 3 EGBGB nicht erfüllt sein. Folge hiervon ist, dass die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen hat und eine Widerruf mithin noch möglich ist.

Kostenlose Ersteinschätzung zur Widerrufbarkeit des Darlehensvertrages 

Haben Sie nach dem 10.06.2010 einen Neu- oder Gebrauchtwagen als Verbraucher gekauft und den Kaufpreis ganz oder teilweise durch eine Autobank finanzieren lassen? Dann können wir gerne für Sie im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung prüfen, ob ein Widerruf des Darlehensvertrags und damit eine Rückabwicklung sowohl des Darlehens- als auch des Kaufvertrages noch möglich ist.

Für den Fall, dass der Widerruf noch möglich ist, unterstützen wir Sie selbstverständlich gerne weiter. Diesbezüglich ist zu beachten, dass viele Rechtsschutzversicherungen im Rahmen des Verkehrsrechtschutzes Deckungszusagen in derartigen Fällen erteilen. Zu beachten ist hierbei, dass der Rechtsschutzversicherungsfall erst eintritt, wenn die Autobank den Widerruf des Darlehensvertrags zurückweist.



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