Herabsetzung der Vergütung einer Teilzeitkraft durch erzbischöfliches Dekret verstößt gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 4 Abs. 1 TzBfG und ist insoweit nichtig gemäß § 134 BGB.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil 03.02.2011, Az 5 Sa 1351/10) bestätigt eine Entscheidung des Arbeitsgerichtes, wobei eine bei einem Kirchenträger als Teilzeitkraft angestellte Betreuerin aus Grundsätzen der Gleichbehandlung nicht einseitig Lohnkürzungen hinnehmen muss. Auf die Betreuerin ist die Richtlinie für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) anwendbar. Der Arbeitgeber hatte einseitig durch Dekret die AVR Bedingungen für geringfügig Beschäftigte durch eine Anlage zur AVR geändert, was bei der Klägerin zu einer Gehaltseinbuße führte.
Das Arbeitsgericht hat hierin jedoch eine ungerechtfertigte Schlechterstellung der geringfügig Beschäftigte Teilzeitkraft angenommen und der Klägerin einen Zahlungsanspruch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung zugestanden. Das Landesarbeitsgericht hat diese Entscheidung bestätigt und darauf hingewiesen, dass der Beklagte Verein als kirchliche Einrichtung an übergeordnetes Recht und damit auch an das Benachteiligungsverbot gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) gebunden ist.
Die Richter wiesen darauf hin, dass der vorliegende Fall aufgrund der Änderung der Arbeitsbedingungen lediglich durch ein Dekret des Erzbischofes nicht mit anderen entschiedenen Fällen vergleichbar ist, nach denen gerichtliche Arbeitsbedingungen lediglich der Kontrolle nach § 319 BGB (Grobe Unbilligkeit) unterliegen. Die vorgenommene Änderung durch Dekret muss sich demnach am Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG messen lassen.
Danach darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachlich Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Das Landesarbeitsgericht ließ auch eine Ungleichbehandlung nicht mit dem Argument zu, dass die Klägerin durch ihren vollzeitbeschäftigten Ehemann abgesichert sei. Das Landesarbeitsgericht wies hierbei nochmals darauf hin, dass es in der Rechtsprechung anerkannt sei, dass familienrechtliche Unterhaltsansprüche die schlechtere Bezahlung von Teilzeitbeschäftigten nicht rechtfertigen können.
Das Landesarbeitsgericht geht davon aus, dass bei einer solchen Argumentation letztendlich das Geschlecht das maßgebende Differenzierungsmerkmal sei, was jedoch gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 3 GG nicht zulässig ist. Das Landesarbeitsgericht verweist dabei auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes. Auch lässt das Landesarbeitsgericht eine Schlechterbehandlung der Teilzeitbeschäftigten nicht zu, weil bei diesen besondere steuer- und sozialversicherungrechtliche Gegebenheiten vorliegen. Dies kann nach Auffassung des Landesarbeitsgerichtes nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung dienen, da die steuer- und sozialversicherungrechtliche Differenzierung öffentlich-rechtliche und arbeitsmarktpolitische Zwecke verfolgt.
Das Landesarbeitsgericht hat in diesem Fall die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, da es von grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage ausgeht.
Fazit: Diese Urteil und die entsprechende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts werden weitere Bausteine in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zum Verhältnis von Kirche, kirchliche Einrichtungen und Träger einerseits und Arbeitnehmer und deren Rechtsstellung andererseits darstellen.
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