axanta AG: Neues über Unternehmensverkäufe und unwirksame Vergütungsansprüche

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„Der kompetente Partner für den Unternehmensverkauf!“ – Mit diesem Slogan und der stets gleichbleibenden Äußerung, „einer der Marktführer unter den Beratungsgesellschaften für den Kauf bzw. Verkauf sowie Beteiligungen von kleinen und mittelständischen Unternehmen“ (KMU) zu sein, wirbt die axanta Unternehmensvermittlung GmbH & Co. KG aus dem Niedersächsischen Oldenburg für ihre Dienstleistungen. In Werbesendungen wird überdies zumindest zweideutig formuliert, dass man Kaufinteressenten in speziell genannten Branchen anbieten könne. Noch vor rund drei Jahren wurden solche Werbebriefe von der axanta AG versandt.

In Beratungsgesprächen wird durch axantas Vertriebsmitarbeiter deutlich gemacht, dass für einen Unternehmensverkauf im ersten Schritt eine Unternehmensbewertung erfolgen müsse. Deshalb solle ein Dienstleistungsvertrag mit der axanta AG und ein Vertrag Vermittlung/Nachweis mit der axanta Unternehmensvermittlung GmbH & Co. KG unterzeichnet werden. Zwei unterschiedliche Firmen, die unter dem demselben axanta-Logo agieren. Dementsprechend wird bei Vertragsabschluss oftmals nicht erkannt, dass die Verträge mit zwei verschiedenen axanta-Unternehmen geschlossen werden.

Nachfolgend wird die Vergütung für den Dienstleistungsvertrag mit der axanta AG auch ohne erfolgreiche Vermittlung verlangt. Bei einem Großteil der Fälle, die seit 2011 in der Anwaltskanzlei Gründig bekannt wurden, ließ das Interesse an einer Vermittlungstätigkeit durch die axanta Firmen schnell nach. Unternehmenskäufer wurden nicht gefunden, wodurch die Betroffenen auf den hohen Kosten für die letztlich nutzlose Unternehmensbewertung sitzen blieben. In diesem Zusammenhang liegt die Vermutung nahe, dass das Geschäftsmodell der axanta-Firmen vordergründig nicht darauf ausgerichtet ist, tatsächlich einen Unternehmensnachfolger zu finden, sondern hauptsächlich die scheinbar vom Erfolg unabhängige Vergütung für den Dienstleistungsvertrag von heute 12 mal 1.200,00 € netto zu vereinnahmen, ohne den Aufwand für die Tätigkeit und den Wert des betroffenen Unternehmens zu berücksichtigen. Die Suche eines Nachfolgers oder Käufers rückt – zu Ungunsten der kleinen und mittelständischen Unternehmen – in der übergroßen Mehrzahl der Fälle in den Hintergrund. 

Ein Rückblick

Das Landgericht Frankfurt/Oder hatte dieser Geschäftspraxis mit Urteil vom 20. Dezember 2012 Einhalt geboten. Dabei wurde der Zahlungsanspruch der axanta AG aus einem ehemals für alle Leistungen einheitlich verwendeten Formularvertrag wegen einer unzulässigen Vertragsgestaltung abgelehnt. Dieser Argumentation folgte anschließend auch das Brandenburgische Oberlandesgericht, was die axanta AG zur Rücknahme der Berufung im Jahr 2014 veranlasste.

Daraufhin teilten die Verantwortlichen der axanta AG die Hauptleistungen nach dem alten Formularvertrag in die derzeit verwendeten zwei Verträge auf. Eine Änderung des Vertriebsmodells blieb dabei aus. Es wurde die Gründung der axanta Unternehmensvermittlung GmbH & Co. KG veranlasst, mit welcher der Vertrag Vermittlung/Nachweis abgeschlossen wird. Auf diese Weise wird der Versuch unternommen, die Unwirksamkeit des Dienstleistungsvertrages beiseitezuschaffen und an der bisherigen Geschäftspraxis festzuhalten. Diese zeichnet sich insbesondere durch nutzlose Unternehmensbewertungen und hohe Provisionen für Vertriebsmitarbeiter, die sogenannten „Consultanten“, aus. Es werden Erinnerungen an Vertriebsmodelle bei Kapitalanlagen wach, bei denen das kurzfristige Provisionsinteresse auf Kosten des Anlegers häufig im Vordergrund steht.

Derzeitiger Stand der Dinge

Sowohl der Vergütungsanspruch aus dem Vertrag Vermittlung/Nachweis als auch dem Dienstleistungsvertrag können unbegründet sein. Das würde Betroffene KMU zur Zahlungsverweigerung und der Rückforderung geleisteter Zahlungen berechtigten. Nach begründeter Auffassung der Anwaltskanzlei Gründig handle es sich um keinen Dienstleistungsvertrag, sondern um einen Werkvertrag. Ein wichtiger Unterschied, da sich die daraus resultierenden Rechte unterscheiden. Sind die von der axanta AG erstellten Unternehmensbewertungen mangelhaft, was durch 2 Gutachter in Gerichtsverfahren bisher bestätigt wurde, ist eine Vergütung für den Dienstleistungsvertrag nicht geschuldet. Die falsche Vertragsbezeichnung ist herbei rechtlich nicht von Bedeutung. 

Weiterhin ist das im Vertrag Vermittlung/Nachweis vereinbarte Mindesthonorar von 11.900,00 Euro brutto bei erfolgreichem Unternehmensverkauf mit dem Maklerrecht unter Umständen unvereinbar, wenn dem keine angemessene Leistung gegenüber steht. Dies hängt aber vom Einzelfall ab.

Fernerhin können die Zahlungsansprüche der axanta AG auch aus anderen Gründen abgewandt oder bereits geleistete Zahlungen zurückverlangt werden, z. B. bei nachgewiesener Falschberatung.

Viele Ex-Mandanten der axanta AG können hoffen

Für betroffene kleine und mittelständische Unternehmen eröffnet sich die Möglichkeit prüfen zu lassen, ob sie weiterhin zur Zahlung verpflichtet sind oder die geleistete Vergütung zurückgefordert werden kann.



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