Bachelorstudiengang «Bildung und Erziehung von Kindern»: Absolventen sind keine «Sozialpädagogen»

Rechtsgebiete: Verwaltungsrecht, Prüfungsrecht, Hochschulrecht
Rechtstipp vom 20.07.2011
Der erfolgreiche Abschluss des berufsbegleitenden Bachelorstudiengangs «Bildung und Erziehung von Kindern» an der Fachhochschule Erfurt gibt dem Absolventen keinen Anspruch darauf, als «Sozialpädagoge» staatlich anerkannt zu werden. Dies hat das Weimarer Verwaltungsgericht (VG) in einem Eilverfahren entschieden.

Die Leiterin einer Kindertageseinrichtung begehrte Eilrechtsschutz gegen die von der Fachhochschule Erfurt mit Sofortvollzug versehene Rücknahme ihrer staatlichen Anerkennung als «Sozialpädagogin» und gegen die Aufforderung zur Rückgabe der entsprechenden Urkunde. Die Antragstellerin hatte als staatlich anerkannte Erzieherin von September 2007 bis August 2010 erfolgreich den berufsbegleitenden Bachelorstudiengang «Bildung und Erziehung von Kindern» an der Fachhochschule Erfurt absolviert. Zusammen mit Bachelorzeugnis und -urkunde war ihr die Bescheinigung über die staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin überreicht worden. Das Thüringer Sozialministerium meint, dass letzteres vom Thüringer Gesetz über die staatliche Anerkennung sozialpädagogischer Berufe nicht gedeckt war. Deswegen verfügte die Fachhochschule die Rücknahme der staatlichen Anerkennung und Rückgabe der Urkunde.

Mit ihrem hiergegen gerichteten Eilantrag hatte die Antragstellerin keinen Erfolg. Nach dem Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz könne ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Zwar sei die Entscheidung über die Rücknahme eine Ermessensentscheidung, so das VG. Der Fachhochschule sei aber eine andere Entscheidung als die Rücknahme vorliegend offensichtlich nicht möglich gewesen, weil die Verleihung der staatlichen Anerkennung als «Sozialpädagogin» sich als rechtswidrig erweise.

Nach dem Thüringer Sozialberufe-Anerkennungsgesetz könne eine solche Anerkennung auf Antrag erhalten, wer einen Abschluss an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Thüringen oder den Berufsakademien Eisenach oder Gera in einem Studiengang des Sozialwesens erworben habe. Damit habe derjenige Personenkreis eine staatliche Anerkennung erfahren sollen, der einen Abschluss als «Sozialarbeiter/in» oder «Sozialpädagoge/in» erworben hat. Dies ergebe sich aus der Begründung des Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung aus dem Jahr 1996. Daran habe sich weder etwas durch die Gesetzesänderung im Jahr 2005 noch durch die geltende Fassung des Gesetzes aus dem Jahr 2007 geändert. Gemeint seien nach wie vor Absolventen, die entweder «Sozialpädagogik» oder «Sozialarbeit» studiert hätten.

Einen solchen Studiengang habe die Antragstellerin nicht absolviert. Die Verleihung der staatlichen Anerkennung als «Sozialpädagogin» durch die Hochschule sei daher in völliger Verkennung der Rechtslage erfolgt. Der Antragstellerin seien durch die staatliche Anerkennung als «Sozialpädagogin» Kenntnisse und Fähigkeiten attestiert worden, die sie aufgrund ihrer Ausbildung nicht besitze. Da der staatlichen Anerkennung sowohl bei Einstellungen als auch bei der Entlohnung eine wesentliche, wenn nicht gar entscheidende Bedeutung zukomme, sei der Fachhochschule nichts anderes übriggeblieben, als die staatliche Anerkennung als «Sozialpädagogin» zurückzunehmen und die entsprechende Urkunde zurückzufordern.

Verwaltungsgericht Weimar, 2 E 644/11 We

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