Bad Homburger Fußballverein: Muss Verlegung seiner Spielstätte hinnehmen

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht
Rechtstipp vom 17.08.2011
Ein Bad Homburger Fußballverein muss es hinnehmen, dass er seine bisherige Spielstätte «Sandelmühle» aufgeben muss. Dies geht aus einem Eilbeschluss des Frankfurter Verwaltungsgerichts (VG) hervor. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Die Stadt Bad Homburg (Antragsgegnerin) will die Trainings- und Spielstätte des Antrag stellenden Bad Homburger Vereins von dem Sportgelände «Sandelmühle» zum «Sportzentrum Nordwest» verlegen. Der Verein hat dagegen Eilrechtsschutz beantragt. Er will damit sicherstellen, dass er die Sportanlage «Sandelmühle» weiter wie bisher benutzen kann.

Der Verein trägt vor, er sei im Gespräch mit der Antragsgegnerin gewesen, dort ein Vereinsheim zu errichten. Die Verlegung stelle sich nach seiner Einschätzung als Bestrafungsaktion dar, da es im Mai 2011 zu gewalttätigen Ausschreitungen bei einem Gruppenligaspiel zwischen ihm und einem weiteren Bad Homburger Fußballverein gekommen sei. Hierfür sei er allerdings nicht verantwortlich. Der von der Antragsgegnerin für die Verlegung angegebene Grund, eine Optimierung der Ausnutzung der Spielstätten zu erreichen, sei vorgeschoben. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei der zusätzlich gegebenen Begründung, Trainings- und Spielstätten beider Gruppenligavereine sollten räumlich entzerrt werden, der Antragsteller habe weichen müssen. Anlass zu Zweifeln an einer fairen Entscheidung gebe auch der Umstand, dass der Vorsitzende des anderen Bad Homburger Fußballvereins der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin sei.

Das VG Frankfurt am Main hat den Antrag abgelehnt. Die Bürger einer Gemeinde sowie die ortsansässigen Vereine hätten nach der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) einen Anspruch darauf, in gleicher Weise die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, führt das Gericht aus. Der Gemeinde stehe aber bei der Regelung der Benutzung ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Die Grenzen dieses Ermessensspielraums würden vom Willkür- und Schikaneverbot bestimmt. Diese Grenzen würden durch die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Spielstätte des Antragstellers zu verlegen, nicht verletzt.

Die Verwaltung habe sachlogische Argumente vorgebracht, welche die getroffene Entscheidung stützten. Die Antragsgegnerin habe ein Gesamtpaket für die optimierte Ausnutzung der gemeindlichen Sportstätten geschnürt, welches nicht greifbar willkürfrei sei. Die Auswahlentscheidung, die zur Folge habe, dass die Spielstätte des Antragstellers verlegt werde und nicht die des weiteren Bad Homburger Fußballvereins, sei eine hoheitliche Entscheidung der Gemeinde, die das Gericht nicht zu beanstanden habe. Der hierfür angegebene Grund, wegen der Auseinandersetzungen im Mai 2011 die Spielstätten der Vereine räumlich zu entzerren, um weiteren Auseinandersetzungen vorzubeugen, sei sachlich angemessen und willkürfrei. Schließlich sei auch zu bedenken, dass die Spielstätte «Sportzentrum Nordwest» in qualitativer und räumlicher Hinsicht der Spielstätte «Sandelmühle» gleichstehe. Der Antragsteller werde nicht schlechter gestellt.

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, 7 L 1992/11

Bewertung
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
ja nein
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein. Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich hier registrieren   
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert