In Baden-Württemberg darf ab März 2010 nachts von 22.00 bis 5.00 Uhr außerhalb von Gaststätten kein Alkohol mehr verkauft werden. Das Verkaufsverbot, das in dem baden-württembergischen Ladenöffnungsgesetz enthalten ist, soll alkoholbedingten Straftaten und Ordnungsstörungen im öffentlichen Raum entgegenwirken. Betroffen von dem Verkaufsverbot sind Ladengeschäfte aller Art, aber auch Tankstellen, sonstige Verkaufsstände oder Kioske.
Hofläden, Verkaufsstellen von landwirtschaftlichen Betrieben und Genossenschaften und auf Verkehrsflughäfen innerhalb der Terminals dürfen dagegen auch weiterhin nachts Alkohol verkaufen. Für örtliche Feste, Märkte oder auch «lange Verkaufsnächte» können Ausnahmen auf Antrag zugelassen werden. Der Verkauf alkoholischer Getränke in Gaststätten einschließlich des so genannten «Gassenschanks» wird durch das Alkoholverkaufsverbot nicht berührt.
Innenministerium Baden-Württemberg, PM vom 19.02.2010
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